Der BGH <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(Urt. v. 07.02.2013 - Az.: III ZR 200/11) hat die lang umstrittene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Entgelte aus Telekommunikations-Verträgen an Dritte abgetreten werden dürfen, beantwortet:
"a) Die in § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG statuierte Befugnis des Anbieters von Telekom- munikationsdiensten zur Datenübermittlung an Dritte erstreckt sich nicht nur auf Verträge, die lediglich eine Einzugsermächtigung oder eine fiduziarische Inkas- sozession zum Gegenstand haben, sondern auch auf sonstige Abtretungsver- träge, insbesondere auf solche, die einen Forderungskauf beinhalten und nach denen der zedierte Anspruch rechtlich und wirtschaftlich endgültig dem Zessio- nar zustehen soll.
b) Allerdings muss der Zessionar nach Art. 6 Abs. 2, 5 der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verarbeitung dieser Daten auf Weisung des Diensteanbieters und unter dessen Kontrolle handeln und sich hierbei auf diejenigen Verkehrsda- ten beschränken, die für die Einziehung der Forderung erforderlich sind. Der zwischen dem Zessionar und dem Diensteanbieter geschlossene Vertrag muss insbesondere Bestimmungen enthalten, die die rechtmäßige Verarbeitung der Verkehrsdaten durch den Zessionar gewährleisten und es dem Diensteanbieter ermöglichen, sich jederzeit von der Einhaltung dieser Bestimmungen durch den
Zessionar zu überzeugen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 22. November
2012 - C-119/12, EWS 2012, 525).
c) Ein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit einer Telefonrechnung setzt voraus, dass ein zertifiziertes Abrechnungssystem gemäß § 45g Abs. 2 TKG genutzt wird und bei rechtzeitigen Einwendungen des Kunden eine technische Prüfung gemäß § 45i Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 TKG durchgeführt wurde, die keine Hinweise auf Fehler oder Manipulationen erbracht hat."