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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: Angebots-Einschränkungen müssen bereits auf dem Online-Banner mitgeteilt werden

Wird ein Angebot nicht unerheblich in den Leistungen eingeschränkt, muss dies bereits in den Informationen im Rahmen des Online-Banners mitgeteilt werden <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.08.2014 - Az.: I-20 U 175/13).

Die verklagte Bank warb für ihr Tagesgeldkonto mittels eines Online-Banners auf der eigenen Webseite. Sie bot dem Kunden einen Zinssatz von 2,25% für sein Tagesgeld an. Klickte der User auf den Banner, so kam er auf eine Unterseite, wo er die weitere Information erhielt, dass dieser hohe Zinssatz nur bis zu einer Einlage von 5.000,- EUR gewährt wurde. Höhere Beiträge wurden lediglich mit 0,5% verzinst.

Das Gericht stufte dies als irreführende Werbung ein.

Es reiche nicht aus, wenn bei einem Online-Banner lediglich der allgemeine, hohe Zinssatz von 2,25% genannt werde und der Verbraucher erst auf einer Unterseite des Internetangebots erfährt, dass ab einem Anlagevolumen von mehr als 5.000,- EUR sich die Zinsen auf 0,5% reduzieren würden, so die Richter. Denn dann sei der Kunde bereits angelockt und in die Irre geführt.

Vielmehr müsste die Angebotseinschränkung bereits auf der ersten Seite, auf der auch der Online-Banner auftauche, platziert werden.

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