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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Anschluss-Inhaber haftet für P2P-Urheberrechtsverletzungen wenn er Anschluss Erwachsenen zur Verfügung stellt

Der Inhaber eines Telefonanschlusses haftet für P2P-Urheberrechtsverletzungen durch Dritte, wenn er erwachsenen Dritten den Zugang ohne vorherige Belehrung zur Verfügung stellt  <link http: www.online-und-recht.de urteile ueberlassung-eines-internet-anschlusses-an-erwachsenen-dritten-fuehrt-bei-p2p-urheberrechtsverletzungen-zur-mitstoerer-haftung-landgericht-hamburg-20150320 _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 20.03.2015 - Az.: 310 S 23/14).

Die Frage im vorliegenden P2P-Urheberrechtsfall war, ob ein Anschlussinhaber auch dann haftet, wenn er Dritten, die erwachsen sind, den Account überlässt.

Die Beklagte hatte ihrer Nichte, die kurzfristig zu Besuch war, den Telefon-Anschluss überlassen. Die Nichte beging entsprechende P2P-Urheberrechtsverletzungen. Nun war die Problematik, ob die Beklagte für diese Verstöße einzustehen hatte, da sie ihre erwachsene Nichte zuvor nicht aufgeklärt hatte, keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen.

Das LG Hamburg hat diese Frage bejaht und somit eine Verantwortlichkeit der Beklagten angenommen.

Zwar habe der BGH in der "Morpheus"-Entscheidung <link http: www.dr-bahr.com news keine-haftung-von-eltern-fuer-p2p-urheberrechtsverletzungen-ihrer-minderjaehrigen-kinder.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 15.11.2012 - Az.: I ZR 74/12) klargestellt, dass Eltern für ihre minderjährigen Kinder nicht haften würden. Und in der zeitlich späteren "Bearshare"-Entscheidung <link http: www.dr-bahr.com news keine-haftung-fuer-illegales-filesharing-volljaehriger-familienangehoeriger.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 08.01.2014 - Az.: I ZR 169/12) habe der BGH eine Belehrungspflicht der Eltern gegenüber volljährigen Familienangehörigen verneint.

Die vorliegende Konstellation unterscheide sich hiervon jedoch, denn bei der Dritten handle es sich zwar um eine nähere Bekannte, jedoch nicht um eine Familienangehörige. Daher könne nicht auf die zuvor genannten Urteile des BGH zurückgegriffen werden. Vielmehr ergebe der Rückschluss aus den Ausführungen des BGH, dass eine Belehrungspflicht bestehe, denn andernfalls hätten die Karlsruher Richter nicht zwischen Kindern, Volljährigen und Familienangehörigen differenziert, sondern generell von einer Überlassung an Dritte gesprochen.

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