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Kategorie: Onlinerecht

LG Darmstadt: Anschlussinhaber haften für ihre Kinder bei "Drachenmünzen"-Kauf per Telefon

Die Eltern haften für ihre minderjährigen Kinder, wenn diese über eine 0900-Rufnummer virtuelle Gegenstände (hier: "Drachenmünzen") für ein Online-Spiel gekauft haben <link http: www.online-und-recht.de urteile eltern-haften-fuer-0900-rufnummern-missbrauch-ihrer-kinder-21-s-32-09-landgericht-darmstadt-20091125.html _blank external-link-new-window>(LG Darmstadt, Urt. v. 25.11.2009 - Az.: 21 S 32/09).

Die Klägerin, ein Telekommunikations-Unternehmen, begehrte die Begleichung angefallener Telefon-Entgelte. Der Sohn der verklagten Anschlussinhaberin hatte für ein Online-Spiel über einen Mehrwertdienst (0900-Rufnummer) virtuelle Gegenstände ("Drachenmünzen") gekauft.

Die Darmstädter RIchter sprachen der Klägerin den Anspruch zu.

Die Beklagte hafte als Anschlussinhaberin für die Handlungen ihrer Kinder.

Nur wenn die Eltern entsprechende zumutbaren und geeigneten Vorkehrungen getroffen hätten, die verhinderten, dass ihre Kinder ungewollt kostenpflichtige Rufnummern über den heimischen Telefonanschluss anwählen können, komme eine Verantwortlichkeit nicht in Betracht.

Derartige Sicherheitsmaßnahmen habe die Beklagte jedoch nicht ergriffen, so dass sich das Verhalten ihrer Kinder zurechnen lassen müsse.

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