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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Anschlussinhaber haftet nicht bei P2P-Urheberrechtsverletzungen

Ein Anschluss-Inhaber haftet nicht über die seine Leitung begangenen Rechtsverstöße in P2P-Urheberrechtsverletzungen <link http: www.jm.nrw.de nrwe lgs koeln lg_koeln j2012 _blank external-link-new-window>(LG Köln, Urt. v. 11.09.2012 - Az.: 33 O 353/11).

Der verklagte Vater sollte für die über seinen Telefonanschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen haften. Der Vater lehnte jedoch das Ansinnen der Rechteinhaber an und wies den Anspruch zurück.

Zu Recht wie die Kölner Richter nun entschieden.

Es reiche aus, wenn der Beklagte in diesen Fällen darlege, dass der Anschluss auch von anderen Familienmitgliedern genutzt werde. Damit werde die Vermutung, der Anschluss-Inhaber sei der Täter, ausreichend entkräftet. In einem solche Falle müsse die Klägerseite nachweisen, dass der verklagte Vater der verantwortich Handelnde gewesen sei.

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