Der Kläger begehrt vom Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Einsicht in Rechnungen, die dem Land von den übrigen Bundesländern für deren personelle und sachliche Unterstützung während des Besuchs des damaligen US-Präsidenten Bush im Sommer 2006 gestellt wurden. Der Kläger beruft sich auf das Informationsfreiheitsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V).
Mit dem am heutigen Tage verkündeten Urteil wurde der Klage teilweise stattgegeben. Die zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin hat entschieden, dass der Kläger einen Anspruch auf Überlassung der Kopien sämtlicher Rechnungen einschließlich des dort jeweils ausgewiesenen Gesamtbetrages hat, doch die in den Rechnungen enthaltenen sonstigen inhaltlichen Angaben zu Einzelheiten der Personal- und Sachkosten vom Beklagten durch Schwärzen oder auf sonstige Weise unkenntlich gemacht werden dürfen.
Der nach dem IFG M-V jeder natürlichen Person zustehende Anspruch auf Zugang zu Informationen, die den Landesbehörden vorliegen, sei nach der Auffassung des Gerichts vorliegend durch einen im Gesetz benannten Ablehnungsgrund beschränkt. Da die Rechnungen, in die Einsichtnahme begehrt werde, Angaben und Mitteilungen von anderen Landesbehörden beträfen, bestehe ein Einsichtsrecht nach der gesetzlichen Regelungs-
systematik nur, wenn diese Behörden in die Offenbarung eingewilligt hätten.
Eine Einwilligung könne hier nur hinsichtlich der Gesamtkosten angenommen werden. So hätten die Länder Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Berlin ausdrücklich mitgeteilt, dass Bedenken gegen die Mitteilung der angefallenen Gesamtkosten nicht bestünden. Entsprechendes gelte inzwischen auch für die von den anderen Bundesländern bezifferten Gesamtkosten. Nachdem der Beklagte diese Beträge – wenn auch nur gerundet – bereits im Zuge der Beantwortung Kleiner Anfragen, veröffentlicht habe und nicht ersichtlich sei, dass die Behörden der anderen Bundesländer sich dagegen ausgesprochen hätten, sei nunmehr insoweit von deren mutmaßlicher Einwilligung auszugehen.
Das heute verkündete Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald zu entscheiden hätte.
Urteil vom 08.09.2010, Az.: 1 A 389/07
Quelle: Pressemitteilung des VG Schwerin v. 08.09.2010