Das OVG Hamburg <link http: www.datenschutz.eu urteile auskunftsanspruch-nach-dem-informationsfreiheitsgesetz-vor-dem-verwaltungsgericht-oberverwaltungsgericht-hamburg-20090216.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 16.02.2009 - Az.: 5 So 31/09) hat entschieden, dass Auskunftsansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden müssen.
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist zum 1. Januar 2006 in Kraft getreten und dient - wie der Name schon sagt - der Informationsfreiheit. Das Gesetz gewährt jeder Person einen Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden Eine Begründung durch Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Art ist nicht erforderlich.
Im vorliegenden Fall klagte ein Insolvenzverwalter gegen eine bundesweit tätige Ersatzkrankenkasse und wollte darüber Auskunft, welche Beiträge die Krankenkasse von der insolventen Firma vereinnahmt hatte.
Die Krankenkasse war der Ansicht, der Rechtsstreit gehöre vor die Sozialgerichte, nicht aber vor die allgemeinen Verwaltungsgerichte, denn die Auseinandersetzung betreffe eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung.
Nein, meinten die Richter des OVG Hamburg. Der Rechtsstreit sei bei den allgemeinen Verwaltungsgerichten schon richtig.
Mit dem IFG habe der Gesetzgeber bewusst ein eigenständiges Gesetz geschaffen, was sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte ergebe. Daher fielen die Auskunftsansprüche unter das IFG, so dass die Verwaltungsgerichte zuständig seien.