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Kategorie: Onlinerecht

OLG Brandenburg: Apple Macbook mit vorgegebenen Standardoptionen = keine Individualisierung = Fernabsatzrecht nicht ausgeschlossen

Ein Widerrufsrecht besteht auch dann, wenn ein MacBook online mit voreingestellten Konfigurationsoptionen bestellt wird, da dies keine individuelle Maßanfertigung darstellt.

Wer online ein Apple Macbook mit vorgegebenen Standardoptionen (Wahl des Prozessors, Größe Arbeitsspeichers, Größe Festplatte und Wahl Grafik) bestellt, hat ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht. Der Widerruf ist nicht aufgrund von Individualisierung (§ 312g Abs. 2 Nr.1 BGB) ausgeschlossen (OLG Brandenburg, Urt. v. 16.07.2024 - Az.: 7 U 133/23).

Der klägerische Verbraucher bestellte über eBay ein Macbook Pro. Bei der Bestellung konnte er die persönliche Konfiguration des Geräts in einem Drop-Down-Menü auswählen. Der Kunde konnte zwischen Prozessor (2,3 GHz 8-Core i9 oder 2,4 GHz 8-Core i9 ), Arbeitsspeicher (16, 32 oder 64 GB), Festplattengröße (1 TB – 8 TB SSD) und Grafikkarte (AMD Radeon Pro 5500M mit 4 GB oder AMD Radeon Pro 5500 M mit 8 GB) auswählen.

Die Konstruktion der Macbooks durch den Hersteller Apple war so gestaltet, dass die einzelnen Komponenten mit der Hauptplatine fest verlötet und nicht ohne Beschädigung wieder voneinander getrennt werden konnten.

Der Kläger wählte eine entsprechende Konfiguration aus. Nach Erhalt der Ware machte er von seinem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht geltend. 

Das Unternehmen, das den Notebook verkauft hatte, berief sich auf den Umstand, dass die Hardware individuell zusammengestellt sei und das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr.1 BGB ausgeschlossen. Dies gelte insbesondere aufgrun der Tatsache, dass die einzelnen Komponenten dauerhaft verlötet seien.

Das OLG Brandenburg sprach dem Kläger ein Widerrufsrecht zu. Die Auswahl im Drop-Down-Menü habe nicht zu einer Individualisierung im Sinne dieser Norm geführt.

Ganz allgemein führt das Gericht zunächst aus:

"Der Verbraucher kann den geschlossenen Vertrag ohne Begründung widerrufen, unabhängig davon, ob der Verkäufer die vertraglichen Pflichten erfüllt. Der Verkäufer muss also beim Fernabsatzgeschäft damit rechnen, dass der Kunde seinen Kaufentschluss ändert oder die Ware zurückgibt, weil er sie bei einem anderen Anbieter günstiger gesehen hat. 

Er ist dann darauf angewiesen, die zurückgegebene Ware anderweitig zu veräußern. Dieses Risiko ist dem Verkäufer nicht mehr zuzumuten, wenn die Ware infolge etwa einer Maßfertigung nach Angaben des Käufers nicht ohne weiteres erneut verkauft werden kann (BGH, Urteil vom 19.03.2003 - VIII ZR 295/01, BGHZ 154, 239, juris Rn. 13; Staudinger/Thüsing (2019) BGB § 312g Rn. 22). 

Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind eng auszulegen. Der Schutzzweck der Vorschrift erfasst nur die Fälle, in denen das Absatzrisiko wegen der Fertigung nach Angaben des Käufers erhöht ist."

Auf den vorliegenden Fall übertragen äußern sich die Richter wie folgt:

"Das vom Kläger bestellte Notebook unterliegt nicht dem Ausschluss des Widerrufsrechts. 

Es stellt ein Produkt dar, das nicht nach individueller Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher hergestellt wird. Vielmehr wird es vom Hersteller in verschiedenen Ausstattungen produziert und Angeboten, die vom Käufer bei der Bestellung aus den vom Verkäufer vorgegebenen Auswahlmöglichkeiten gewählt werden können. 

Ob das Notebook, wie die Beklagte vorträgt, tatsächlich von Apple auf die konkrete Bestellung des Klägers bzw. der Zwischenhändlerin, von der die Beklagte es bezogen hat, gefertigt wurde, kann dabei dahinstehen. Denn es ist nicht maßgeblich, ob die Produktion der bestellten Ware im Voraus erfolgt oder ob sie zur Vermeidung von Lagerkosten erst entsprechend der Nachfrage vorgenommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2003 - VIII ZR 295/01, BGHZ 153, 239, juris Rn. 13). Anderenfalls könnte mit einer nachfrageorientierten Produktion das Widerrufsrecht in bestimmten Fällen eingeschränkt werden.

Entscheidens ist vielmehr, dass das Notebook wird nicht nach individueller Auswahl durch den Verbraucher, sondern serienmäßig in bestimmter Bauart hergestellt und hinsichtlich der vier Komponenten Prozessor, Arbeitsspeicher, Grafikkarte und Festplatte gefertigt wird. Die Auswahl des Kunden aus den vom Verkäufer vorgegebenen Möglichkeiten stellt keine vom Kunden für die Produktion vorgenommene Bestimmung im Sinn der Vorschrift dar, weil es an einer individuellen, vom Verkäufer erst mit der Bestellung zu berücksichtigenden Vorgabe fehlt (vgl. OLG München, Urteil vom 18.06.2020 - 31 U 7119/19, NJW-RR 2020, 1248, juris Rn. 67; LG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2016 - 12 O 357/15, juris; MüKOBGB/Wendehorst, § 312g Rn. 17). 

Vielmehr stellt der Verkäufer verschiedene Varianten des angebotenen Notebooks zur Verfügung, von denen der Käufer gerade nicht abweichen kann. Der Verkäufer kann sich mithin - anders als bei einer Bestellung etwa nach konkreten Maßen - von vornherein die zu liefernde Sache beschaffen und auf Bestellung ausliefern. Da die Auswahlmöglichkeiten für die Käufer vorgegeben und begrenzt sind, ist auch das Absatzrisiko grundsätzlich geringer, als dies bei maßgefertigten Textilien oder Möbelstücken der Fall ist. Jeder Kunde ist in die Lage versetzt, aus den vorgegebenen Varianten auszuwählen, so dass aus der Zahl von Auswahlmöglichkeiten grundsätzlich auch wiederholt dieselbe Bestellung aufgegeben werden wird."

Und weiter:

“Schließlich steht die von der Beklagten zitierte höchstrichterliche Entscheidung (BGH, Urteil vom 19.03.2003 - VIII ZR 295/01, BGHZ 154, 239) den vorstehenden Ausführungen nicht entgegen. Zu entscheiden war dort über ein aus Standardbauteilen nach einem „Baukastensystem“ zusammengestelltes Notebook, das nach der tatrichterlichen Annahme mit seiner konkreten Ausstattung nur zufällig einen anderen Käufer finden würde.

Im Tatbestand des dort überprüften Berufungsurteils (OLG Frankfurt, Urteil vom 28.11.2001 - 9 U 148/01, juris) ist - anders als im hier zu entscheidenden Fall - nicht die Feststellung getroffen, dass der Kläger dort aus einer Bandbreite von vorgegebenen Ausstattungsmöglichkeiten eines Gerätes wählte. Vielmehr wurde ihm aufgrund einer telefonischen Anfrage vom Verkäufer ein Angebot unterbreitet, das er mit bestimmten Komponenten annahm und zu dem er weitere Komponenten später nachbestellte. Auf die dort maßgebliche Frage, inwieweit die Möglichkeit besteht, die einzelnen Bestandteile zu trennen, kommt es hier demgegenüber nicht an, weil die Bestellung schon nicht nach den individuellen Vorgaben des Verbrauchers vorgenommen worden ist, sondern aus der Angebotsauswahl des Verkäufers bestimmt wurde."

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