Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Saarbrücken: Auch geschäftliche Mails mit Vertraulichkeits-Disclaimer dürfen veröffentlicht werden

Das OLG Saarbrücken <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(Urt. v. 13.06.2012 - Az.: 5 U 5/12) hat entschieden, dass auch E-Mails, die einen Vertraulichkeitsvermerk (Disclaimer) enthalten, im Internet veröffentlicht werden dürfen.

Die Vorinstanz - das LG Saarbrücken <link http: www.online-und-recht.de urteile vertrauliche-e-mails-duerfen-nicht-im-inernet-veroeffentlicht-werden-4-o-278-11-landgericht-saarbruecken-20111216.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.12.2011 - Az.: 4 O 287/11) - hatte dies noch verneint. Wie wir damals schon in <link news geschaeftliche-mails-mit-vertraulichkeits-disclaimer-duerfen-nicht-veroeffentlicht-werden.html _blank external-link-new-window>unserer Anmerkung meinten, war die Begründung des LG Saarbrücken noch nicht einmal ansatzweise überzeugend.

In der Berufungsinstanz hat das OLG Saarbrücken daher dieses Urteil kassiert und den Unterlassungsanspruch zurückgewiesen.

Was war bis dato passiert?

Die Beklagte war die Betreiberin von selbstaukunft.net. Auf dieser Online-Plattform konnten Verbraucher kostenlos eine datenschutzrechtliche Auskunft bei einer Vielzahl von Firmen anfordern.

Die Klägerin, ein Auskunftsdienst, der Informationen über die Bonität von Mietern anbot, lehnte die so zugesandten Auskunftsbegehren ab, u.a. deswegen, weil eine ordnungsgemäße Unterschrift fehle.

Die Parteien gerieten über diesen Punkt in Streit. Eine E-Mail der Klägerin an die Beklagte wurde schließlich durch selbstauskunft.net online veröffentlicht. In der Mail hieß es am Ende:

"Das Kopieren von Inhalten dieser E-Mail, die Weitergabe ohne Genehmigung ist nicht erlaubt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar."

Die Veröffentlichung trotz des eindeutigen Verschwiegenheitshinweises verletze, so das LG Saarbrücken, die Klägerin in ihrem Unternehmenspersönlichkeitrecht.

Dieser Ansicht hat das OLG nunmehr eine klare Absage erteilt.

Dem Disclaimer komme keine rechtliche Relevanz zu. Es handle sich um eine einseitige Erklärung, die keine rechtlichen Verpflichtungen des Empfängers begründen könne. Mit anderen Worten: Derartige Disclaimer sind totaler Humbug und juristischer Müll.

Inhaltlich wog das OLG die Interessen der Betroffenen ab und kam zu dem Schluss, dass das Veröffentlichungsinteresse der Beklagten im vorliegenden Fall überwiege.

Hören Sie dazu auch unseren bereits 2008 (!) produzierten Podcast <link http: www.law-podcasting.de der-disclaimer-10-jahre-unausrottbarer-schwachsinn _blank external-link-new-window>"Der Disclaimer - 10 Jahre unausrottbarer Schwachsinn".

Rechts-News durch­suchen

24. September 2025
Lidl darf seine App als "kostenlos" bezeichnen, da keine Geldzahlung verlangt wird und die Freigabe von Daten keine Preisangabe im rechtlichen Sinne…
ganzen Text lesen
18. September 2025
Eine verspätete DSGVO-Auskunft begründet keinen Schadensersatzanspruch, wenn keine rechtswidrige Datenverarbeitung vorliegt.
ganzen Text lesen
10. September 2025
Das LG Lübeck fragt beim EuGH nach in puncto Übermittlung von Positivdaten an die SCHUFA.
ganzen Text lesen
09. September 2025
Ein E-Mail-Anbieter muss keine Nutzerdaten herausgeben, wenn sein Dienst nicht direkt zur Rechtsverletzung genutzt wurde. In solchen Fällen ist das…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen