Das OLG Saarbrücken <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(Urt. v. 13.06.2012 - Az.: 5 U 5/12) hat entschieden, dass auch E-Mails, die einen Vertraulichkeitsvermerk (Disclaimer) enthalten, im Internet veröffentlicht werden dürfen.
Die Vorinstanz - das LG Saarbrücken <link http: www.online-und-recht.de urteile vertrauliche-e-mails-duerfen-nicht-im-inernet-veroeffentlicht-werden-4-o-278-11-landgericht-saarbruecken-20111216.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.12.2011 - Az.: 4 O 287/11) - hatte dies noch verneint. Wie wir damals schon in <link news geschaeftliche-mails-mit-vertraulichkeits-disclaimer-duerfen-nicht-veroeffentlicht-werden.html _blank external-link-new-window>unserer Anmerkung meinten, war die Begründung des LG Saarbrücken noch nicht einmal ansatzweise überzeugend.
In der Berufungsinstanz hat das OLG Saarbrücken daher dieses Urteil kassiert und den Unterlassungsanspruch zurückgewiesen.
Was war bis dato passiert?
Die Beklagte war die Betreiberin von selbstaukunft.net. Auf dieser Online-Plattform konnten Verbraucher kostenlos eine datenschutzrechtliche Auskunft bei einer Vielzahl von Firmen anfordern.
Die Klägerin, ein Auskunftsdienst, der Informationen über die Bonität von Mietern anbot, lehnte die so zugesandten Auskunftsbegehren ab, u.a. deswegen, weil eine ordnungsgemäße Unterschrift fehle.
Die Parteien gerieten über diesen Punkt in Streit. Eine E-Mail der Klägerin an die Beklagte wurde schließlich durch selbstauskunft.net online veröffentlicht. In der Mail hieß es am Ende:
"Das Kopieren von Inhalten dieser E-Mail, die Weitergabe ohne Genehmigung ist nicht erlaubt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar."
Die Veröffentlichung trotz des eindeutigen Verschwiegenheitshinweises verletze, so das LG Saarbrücken, die Klägerin in ihrem Unternehmenspersönlichkeitrecht.
Dieser Ansicht hat das OLG nunmehr eine klare Absage erteilt.
Dem Disclaimer komme keine rechtliche Relevanz zu. Es handle sich um eine einseitige Erklärung, die keine rechtlichen Verpflichtungen des Empfängers begründen könne. Mit anderen Worten: Derartige Disclaimer sind totaler Humbug und juristischer Müll.
Inhaltlich wog das OLG die Interessen der Betroffenen ab und kam zu dem Schluss, dass das Veröffentlichungsinteresse der Beklagten im vorliegenden Fall überwiege.
Hören Sie dazu auch unseren bereits 2008 (!) produzierten Podcast <link http: www.law-podcasting.de der-disclaimer-10-jahre-unausrottbarer-schwachsinn _blank external-link-new-window>"Der Disclaimer - 10 Jahre unausrottbarer Schwachsinn".