Auch individuell verhandelte Vertragsregelungen können Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sein, wenn sie für viele Kunden gleich gelten sollen (BGH, Urt. v. 13.11.2025 - Az.: III ZR 165/24).
Es ging um den Vertrieb von Ferienwohnungen. Der entsprechende Vertrag wurde zwischen der Baufirma und dem Vermittler persönlich und individuell verhandelt. Er sollte jedoch später für alle Wohnungskäufer gelten, ohne dass diese mitreden konnten.
In der rechtlichen Auseinandersetzung ging es um die Frage, ob diese Individualabrede möglicherweise eine AGB sein konnte.
Der BGH hat diese Frage bejaht.
Demnach kann eine Klausel selbst dann als AGB gelten, wenn sie ursprünglich individuell ausgehandelt wurde. Das ist dann der Fall, wenn sie für viele Verträge gleich übernommen wird und die Kunden keinen Einfluss darauf haben.
Im vorliegenden Fall mussten alle Käufer denselben Vertrag übernehmen. Sie hatten keine Wahl, einzelne Punkte zu ändern. Der Vertrag war somit wie ein Standardvertrag.
Das Ziel des AGB-Rechts sei es, Kunden vor solchen einseitig vorgegebenen Bedingungen zu schützen. Insofern sei hier die Interessenslage identisch:
“Sind an einem Vertragsverhältnis mehr als nur zwei Parteien beteiligt, ist es möglich, dass eine Bestimmung individuell vereinbart und gleichwohl als Allgemeine Geschäftsbedingung zu behandeln ist. Das kann dann der Fall sein, wenn sie für eine Vielzahl von vertraglichen Verhältnissen vorformuliert ist, vom Vertragsgegner dementsprechend verwendet wird und es der Schutzzweck der §§ 305 ff BGB gebietet, sie der Inhaltskontrolle zu unterwerfen (Bestätigung von Senat, Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220).”