Auch ohne ein ausdrückliches KI-Verbot darf ein Schüler bei Prüfungen nicht ChatGPT benutzen, da es sich um einen Täuschungsversuch handelt (VG Hamburg, Urt. v. 15.12.2025 - Az.: 2 E 8786/25).
Im Mai 2025 reichte ein Schüler der 9. Klasse eines Hamburger Gymnasiums ein Lesetagebuch im Fach Englisch ein. Die Lehrerin bemerkte große Unterschiede zu einer späteren Klassenarbeit, besonders in Bezug auf Sprache und Ausdruck. Auf Nachfrage gab der Schüler zu, ChatGPT für die Erstellung genutzt zu haben.
Die Lehrerin bewertete die Arbeit daraufhin mit "ungenügend" wegen eines Täuschungsversuchs. Der Vater des Schülers wehrte sich gegen diese Bewertung und argumentiere, es habe keine klaren Regeln zur KI-Nutzung gegeben.
Das Gericht lehnte das Begehren des Klägers ab. Die Schule habe die Arbeit mit "ungenügend" bewerten dürfen.
Der Schüler habe durch die Nutzung von ChatGPT eine eigenständige Leistung nur vorgetäuscht. Ein solches Hilfsmittel sei nur erlaubt, wenn es ausdrücklich zugelassen worden sei. Dies sei hier nicht der Fall. Die Nutzung von KI stelle daher eine Täuschungshandlung dar.
Bereits der Hinweis bei Aufgabenstellung “use your own word” weise klar auf eine eigenständige Leistung ab. Auch eine nur teilweise Nutzung, etwa zur Grammatikprüfung, sei unzulässig, da diese Aspekte ebenfalls Teil der Bewertung seien.
Zudem sei der Täuschungsvorsatz gegeben. Der Schüler habe gewusst, dass KI nicht erlaubt sei:
“ChatGPT stellt ebenfalls ein Hilfsmittel dar, das jedenfalls beim Verfassen von Texten die Eigenständigkeit der Leistungserbringung beeinflusst. Denn in einer schriftlichen Aufgabe, insbesondere in einer Fremdsprache, sind das Verfassen von Texten einschließlich des Inhalts, der Struktur, des Satzbaus, der Wortwahl, der Grammatik und der Orthografie Prüfungsgegenstände sind. Die Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz bei der Erstellung von Texten ähnelt der Erstellung einer Prüfungsarbeit durch eine dritte Person oder der Einreichung einer durch einen anderen Prüfling zu demselben Thema zuvor verfassten Prüfungsarbeit.”
Und weiter:
"Die Nutzung von ChatGPT für das Lesetagebuch hätte dementsprechend ausdrücklich als Hilfsmittel erlaubt werden müssen, um ein zulässiges Hilfsmittel darzustellen. Dies war nicht der Fall.
Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, die Lehrkräfte der Schule hätten eingeräumt, es gebe noch keine klaren Regeln zur Nutzung von künstlicher Intelligenz an der Schule, stellt dies gerade keine ausdrückliche Zulassung von ChatGPT als Hilfsmittel in der konkret geforderten Prüfungsleistung dar. Im vorliegenden Fall lagen überdies klare Vorgaben zur Eigenständigkeit der Bearbeitung und zur untersagten Nutzung künstlicher Intelligenz vor. So lauten die Arbeitshinweise bereits „use your own words“."