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Kategorie: Onlinerecht

VGH München: Auf kommunale Wählervereinigung ist datenschutzrechtliches Medienprivileg nicht anwendbar

Eine kommunale Wählervereinigung, die auf ihrer Webseite personenbezogene Daten veröffentlicht, kann sich nicht auf das datenschutzrechtliche Medienprivileg berufen <link http: www.datenschutz.eu urteile _blank external-link-new-window>(VGH München, Urt. v. 25.03.2015 - Az.: 5 B 14.2164).

Die Klägerin, eine kommunale Wählervereinigung, veröffentlichte auf ihrer Webseite den E-Mail-Verkehr zwischen sich und dem Mitarbeiter des staatlichen Umweltministeriums. Es ging um Feinstaubbelastungen in der Öffentlichkeit. Die Klägerin war mit der Auskunft des Behörde nicht zufrieden und publizierte daher die Korrespondenz online. Genannt wurden folgende Daten des Mitarbeiters: Anfangsbuchstabe des Vornamens, vollständiger Nachname, dienstliche E-Mailadresse, die um die letzten beiden Ziffern gekürzte Telefonnummer, die dienstliche Faxnummer und die Dienstadresse. 

Das Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht ordnete daraufhin die Löschung dieser Informationen. Die Klägerin wehrte sich gegen diese Löschungsanodnung gerichtlich und berief sich dabei u.a. das datenschutzrechtliche Medienprivileg nach <link http: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __41.html _blank external-link-new-window>§ 41 BDSG.

Nach dieser Norm ist die Presse von den datenschutzrechtlichen Vorschriften weitgehend befreit (sog. Medienprivileg). Die Vorschrift dient dazu, der Presse die in <link http: www.gesetze-im-internet.de gg art_5.html _blank external-link-new-window>Art. 5 GG verankerte Pressefreiheit wahrzunehmen.

Der VGH München lehnte eine Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall ab.

Es liege keine journalistisch-redaktionelle Nutzung vor. Die Klägerin sei in der kommunalen Parteipolitik tätig und nicht im Bereich des Pressewesens.  Das bloße Veröffentlichen von Information mit der Zielrichtung des Bekanntwerden-Wollens zu anderen Zwecken mache den Veröffentlichenden noch nicht zu einem Unternehmen der Presse.

Andernfalls müsste man, so das Gericht, jede politische Partei, jedes Wirtschaftsunternehmen und auch jede Privatperson als Presseunternehmen ansehen, wenn sie sich nur mittels einer Homepage mit Informationen über ihre Aktivitäten an die Allgemeinheit wende. Eine solcher uferlose Anwendung sei jedoch nicht gewollt.

Daher sei das Medienprivileg des <link http: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __41.html _blank external-link-new-window>§ 41 BDSG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar und die behördliche Löschungsanordnung wirksam.

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