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Kategorie: Onlinerecht

AG München: Aufgrund GPS-Überwachung Schadensersatz bei Mietwagen-Verleih

Ein Mietwagenverleih, der seine Fahrzeuge mittels GPS überwacht und feststellt, dass ein Wagen den vereinbarten Nutzungsraum verlässt, ist berechtigt, auf Kosten des Mieters das Fahrzeug zurückzuholen <link http: www.datenschutz.eu urteile _blank external-link-new-window>(AG München, Urt. v. 15.04.2014 - Az.: 182 C 21134/13).

Der Kläger hatte bei der Beklagten einen Mietwagen geliehen und eine Kaution iHv. 5.000,- EUR hinterlegt. Bei dem Leihwagen handelte es sich um ein besonders hochwertiges Fahrzeug, einen Porsche 997 Turbo Cabrio.

Die Parteien hatten nur eine Nutzung in Deutschland und Österreich vereinbart. Entgegen dieser vertraglichen Regelung fuhr der Kläger nach Italien.

Aufgrund der GPS-Überwachung des Fahrzeuges erfuhr die Beklagte von der rechtswidrigen Nutzung und schickte eine Abschleppfirma los, da sie vermutete, dass das Fahrzeug gestohlen sei. Der Kläger klärte wenig später den Sachverhalt auf, so dass der Abschleppwagen auf halber Strecke umdrehte.

Die Beklagte verweigerte nun die Rückzahlung der Kaution und rechnete mit den ihr entstandenen Kosten für die Abschleppaktion auf.

Zu Recht wie das AG München nun entschied.

In dem geschlossenen Kontrakt gäbe es die Regelung, dass bei einer unerlaubten Auslandsnutzung der Verleiher eine Abschleppfirma losschicken dürfe. Aufgrund der GPS-Überwachung sei die Beklagte über die nicht vereinbarte Verwendung informiert gewesen, so dass sie berechtigt gehandelt habe, als sie die Rückführung in die Wege geleitet habe.

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