Das OVG Koblenz (Urt. v. 25.06.2021 - 10 A 10302/21) hat entschieden, dass eine deaktivierte Video-Kamera nicht dem Anwendungsbereich der DSGVO unterfällt. Darüber hinaus ist die Datenschutzbehörde auf Basis der DSGVO-Normen nicht befugt, den Abbau einer Video-Kamera anzuordnen.
Die Klägerin betrieb ein Einkaufszentrum und hatte auf dem Parkplatz mehrere Video-Kameras installiert, um ihr Eigentum zu schützen, da es in der Vergangenheit zu erheblichen Sachbeschädigungen und anderen Straftaten gekommen war. Die Datenschutzbehörde, die Beklagte, ordnete die teilweise Abschaltung der Geräte und ihren Abbau an. Dies verlangte das Amt auch dann noch, als die Kamera deaktiviert war.
Diesen Anspruch verneinte das OVG Koblenz.
Eine ausgeschaltete Video-Kamera unterfalle bereits nicht dem Anwendungsbereich der DSGVO:
"Der Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung ist nicht eröffnet.
(...) Zwar handelt es sich bei Videoaufnahmen und deren vorläufiger Speicherung durch eine Überwachungskamera um Datenverarbeitungsvorgänge im Sinne von Art. 4 DS-GVO.
Jedoch werden von der streitgegenständlichen Kamera 01 keine Daten (mehr) verarbeitet. (...) Ist die Kamera ausgeschaltet, findet - da Anhaltspunkte für einen fortdauernden und der Verfügung widersprechenden Betrieb nicht vorliegen und auch vom Beklagte nicht vorgetragen werden - eine Verarbeitung personenbezogener Daten nicht (mehr) statt.
Der sachliche Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung gemäß Art. 2 Abs. 1 DS-GVO ist im Hinblick auf die bloß vorhandene, aber deaktivierte Kamera nicht eröffnet (...)."
Darüber hinaus stellt das Gericht auch klar, dass auf Basis der DSGVO die Datenschutzbehörde lediglich den Betrieb der Kamera untersagen könne, jedoch nicht auch ihren Abbau anordnen könne. Hierfür gebe es keine ausreichende datenschutzrechtliche Ermächtigungslage:
"Ungeachtet dessen ermächtigt Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO nicht zur Anordnung des Abbaus der stillgelegten Kamera; eine erweiternde Auslegung der Vorschrift, wie sie der Beklagte vornimmt, scheidet aus. (...)
Nach Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO verfügt die Aufsichtsbehörde im Fall eines Datenschutzverstoßes über sämtliche Abhilfebefugnisse, die es ihr (...) gestatten, eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen. (...)
Eine weitergehende Befugnis zur Anordnung auch des Abbaus der Kamera begründet Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO nicht. Vielmehr ermächtigt die Norm die Aufsichtsbehörde ihrem eindeutigen Wortlaut nach allein dazu, die Verarbeitung vorübergehend oder ganz zu beschränken bzw. zu verbieten."
Und weiter:
"Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sich die Anweisung zum Abbau einer deaktivierten Kamera nicht unter den Begriff des Verbots im Sinne der Vorschrift subsumieren.
Gemäß Erwägungsgrund 129 Satz 4 DS-GVO darf ein Verbot nach Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur verhängt werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen wie die Beschränkung der Verarbeitung keinen Erfolg versprechen.
Stellt sich das Verbot damit als ultima ratio der Abhilfemaßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO dar (...), scheidet eine erweiternde Auslegung des Verbotsbegriffes im Sinne eines deutlich eingriffsintensiveren Gebots zum Abbau einer deaktivierten Kamera aus. Dies gilt umso mehr, als es sich bei dem Verbot nach Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO im Vergleich zu den anderen Maßnahmen aus dem Katalog des Art. 58 Abs. 2 wie etwa Verwarnungen (vgl. lit. b) und Anweisungen zu künftigem Verhalten (lit. d) ohnehin bereits um eine der belastendsten Maßnahmen für den Datenverarbeiter handelt."