Damit eine Vertragsbedingung nicht den Regelungen des AGB-Rechts unterliegt, muss der Vertragspartner die Möglichkeit haben, den Inhalt der Vertragsbedingung zu beeinflussen, so das LG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile nur-individuell-ausgehandelte-vertragsbedingungen-fallen-nicht-unter-das-agb-recht-12-o-578-08-landgericht-duesseldorf-20100217.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.02.2010 - Az.: 12 O 578/08).
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, ging gegen die Vertragsbestimmungen eines Partnervermittlungsunternehmens vor. In dem Kontrakt war eine Klausel vorgesehen, wonach die Kunden auf das ihnen zustehende gesetzliche, außerordentliche Kündigungsrecht verzichten konnten und hierfür besondere Vorteile bekamen.
Dies hielten die Verbraucherschützer für unwirksam und beriefen sich dabei auf AGB-rechtliche Gesetzesnormen. Die Beklagte hingegen war der Ansicht, dass das AGB-Recht hier gar nicht einschlägig sei, weil die Verzichtsklausel individuell verhandelt worden sei.
Die Düsseldorfer Richter stuften die Regelungen der Beklagten klar als AGB ein. Es handle sich um keine individuell ausgehandelten Vertragsbedingungen.
Das Aushandeln einer Vertragsbedingung setze voraus, dass der Vertragspartner auch überhaupt die reale Möglichkeit erhalte, den Inhalt der Vertragsbedingung zu beeinflussen.
Dies sei im vorliegenden Fall nicht der Fall. Der Kunde könne die Zusatzklausel nur akzeptieren oder ablehnen. Darin liege aber noch kein Aushandeln.