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Kategorie: Datenschutzrecht

OVG Berlin-Brandenburg: Auskunftsanspruch gegen Flughafen Berlin

Der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH im Wege des Eilrechtsschutzes verpflichtet, Zugang zu Informationen über Vorgänge zu gewähren, die zeitlich vor der Stellung des Planfeststellungsantrages liegen und die Fragestellung betreffen, ob und inwieweit die Problematik abknickender Flugrouten zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen ist.

Die Antragstellerin hat Einsicht in verschiedene Unterlagen der Antragsgegnerin nach den Vorschriften des Umweltinformationengesetzes des Landes Brandenburg begehrt. Nachdem ihr nur teilweise Zugang zu den Informationen gewährt worden war, hat das Verwaltungsgericht Cottbus den weitergehenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, dass der Zugangsanspruch gegen die Antragsgegnerin grundsätzlich auf Daten beschränkt sei, die der Planfeststellungsbehörde als Entscheidungsgrundlage für den Planfeststellungsbeschluss gedient hätten.

Daten, die die Planfeststellungsbehörde weder zur Kenntnis genommen habe noch zur Kenntnis habe nehmen müssen, seien nicht von dem Informationsanspruch gegen die Vorhabenträgerin erfasst.

Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung geändert. Nach seiner Ansicht ist der Begriff der Umweltinformation weiter auszulegen. Umweltinformationen sind danach alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug. Dies folgt aus der Zielsetzung des Gesetzes, Offenheit und Transparenz zu schaffen zwischen Bürger und Staat bzw. juristischen Personen des Privatrechts, die - wie die Antragsgegnerin - bei der Wahrnehmung umweltbezogener öffentlicher Aufgaben staatlicher Kontrolle unterliegen.

Die Informationen müssen nicht notwendigerweise Teil der umweltrelevanten Maßnahme selbst (hier des Planfeststellungsbeschlusses) geworden sein. Entscheidend ist allein, dass sich die Maßnahme ihrerseits noch auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken kann. Dies steht für den planfestgestellten Flughafen außer Frage, so dass den damit in einem Zusammenhang stehenden Daten ihre Umweltrelevanz nicht von vorneherein abgesprochen werden kann.

Beschluss vom 14.05.2012, Az.: OVG 12 S 12.12

Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg v. 16.05.2012

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