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Kategorie: Datenschutzrecht

VG Frankfurt a.M.: Auskunftsklage gegen Stadt Frankfurt abgelehnt

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage der Fraktion „Die Linke“ der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main gegen den Magistrat der Stadt Frankfurt am Main auf Beantwortung mehrerer Anfragen abgewiesen.

Die Klägerin richtete folgende Anfragen an den Magistrat der Stadt Frankfurt am Main:

- A 695 vom 30.09.2008 „Was kostet das Rennbahn-Debakel?“, A 698 vom 01.10.1998 „Qualität der Schulreinigung in Frankfurt verbessern“, A 743 vom 18.11.2008 „Wer erhält wie viel Bonus?“ und A 770 vom 10.12.2008 „Ein Fonds und viele Fragen“. Auf die Anfragen äußerte sich der beklagte Magistrat mit Berichten vom 16.03.2009 (Anfrage A 695), vom 30.03.2009 (Anfrage A 698), vom 06.02.2009 (Anfrage A 743) und vom 06.03.2009 (Anfrage A 770).

Am 02.06.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass der beklagte Magistrat die vier Anfragen nicht vollständig oder nicht beantwortet habe. Der beklagte Magistrat der Stadt Frankfurt am Main hält die Klage für unzulässig, da die Anfragen der Klägerin seiner Auffassung nach beantwortet seien und daher kein Rechtsschutzinteresse bestehe. Die Klägerin sei auch nicht in ihren Rechten verletzt, da ihr als Fraktion kein Fragerecht zustehe.

Die für kommunalrechtliche Verfahren zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen, da das Fragerecht nach der vorliegend einschlägigen gesetzlichen Bestimmung des § 50 Hessische Gemeindeordnung (HGO) nur der Stadtverordnetenversammlung und dem einzelnen Stadtverordneten zustehe und nicht der Klägerin als Fraktion.

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof entscheidet.

Urteil vom 04.11.2009, Az.: 7 K 1481/09.F

Quelle: Pressemitteilung des VG Frankfurt v. 05.11.2009

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