AG Ehingen: Aussage "Leck mich am Arsch" keine strafbare Handlung

10.03.2010

Das AG Ehingen (Beschl. v. 24.06.2009 - Az.: 2 Cs 36 Js 7167/09) hat entschieden, dass die Aussage "Leck mich Arsch" keine strafbare Beleidigung, sondern vielmehr nur eine alltägliche Floskel ist.

Der Angeklagte war ein Taxi-Unternehmer, der in einem Streit mit einer Kundin, die sich beschwert hatte, geäußert hatte: "Leck mich Arsch". Es ging um die Frage, ob dieser Satz bereits eine strafbare Beleidigung war.

Der Richter des AG Ehingen meinte nein und sprach den Unternehmer frei.

Die Äußerung sei eine im Alltag häufig verwendete Floskel, die den Gesprächspartner weder herabsetzen noch in seiner Ehre verletzen wolle. Vielmehr habe der Taxi-Betreiber, wenn auch auf harrsche Weise, klarmachen wollen, dass er das Gespräche beenden werde.

Eine Missachtung des Gegenübers sei in dem Satz nicht erkennbar.