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Kategorie: Onlinerecht

LG Duisburg: Automatische Backup-Pflicht des Webhosters auch ohne ausdrückliche Vereinbarung

Einen Webhoster trifft die automatische Pflicht, Backups der Webseiten seiner Kunden zu machen, auch wenn dies vertraglich nicht ausdrücklich vereinbart wurde (LG Duisburg, Urt. v. 25.07.2014 - Az.: 22 O 102/12).

Die Klägerin betrieb eine Webseite und hostete sie bei der Beklagten. Es kam zu einem Server-Crash, so dass die Homepage nicht mehr erreichbar war. Im Zuge der Wiederherstellung stellte sich heraus, dass die Beklagte keine Backups von der klägerischen Seite gemacht hatte. Vertraglich war dies auch nicht vereinbart worden.

Die Klägerin forderte nun für die Erstellung einer neuen Seite ca. 5.500,- EUR und für den sechsmonatigen Ausfall ihrer Internet-Page eine Nutzungsentschädigung iHv. 3.000,- EUR.

Das LG Duisburg bejahte zunächst die vertragliche Pflicht des Webhosting-Dienstes, Backups zu machen. Auch wenn dies vertraglich nicht ausdrücklich vereinbart sei, bestehe eine Datensicherungspflicht als Nebenpflicht für ein Webhosting-Unternehmen. Mit Abschluss des ertrags habe nämlich die Firma hinsichtlich der Webseite eine Erhaltungs- und Obhutspflicht übernommen. Dann müsse, so das Gericht, der Anbieter auch entsprechende Vorkehrungen ergreifen, um einem möglichen Datenverlust zu begegnen.

Das Gericht legte den Schadensersatz für die Neuerstellung einer Webseite jedoch nur auf knapp 1.300,- EUR fest. Den ebenfalls begehrten Nutzungsausfall lehnte es ganz ab.

Im vorliegenden Fall stamme die ursprüngliche Webseite aus dem Jahr 2006. Laut Sachverständigem habe eine Webseite eine durchschnittliche Nutzungsdauer von 8 Jahren. Es sei daher ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen. Das Gericht ging daher von einem Schadensersatz von 1.300,- EUR aus.

Einen Nutzungsausfall verneinte es hingegen. Erforderlich hierfür sei, dass die Klägerin einen konkreten Schaden und genau bezifferte Zahlen vorlegen könne. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Beklagte in dem Fall war - nach den vorliegenden Informationen - kein klassischer Hoster. Es ist unklar, ob es sich um einen Reseller handelte oder um ein sonstiges Unternehmen (z.B. Werbeagentur), das die Web-Dienstleistungen bei einem Webhoster anmietete.

Aufgrund dieser Konstellation ist auch nachvollziehbar, warum das Gericht mit keinem Sterbenswörtchen auf die Webhosting-AGB der Beklagten eingegangen ist. Weil es sie nämlich ganz offensichtlich nicht gab. Dabei sind AGB gerade in diesem Bereich mehr als wichtig. Schon vor vielen Jahren hatten wir dazu in unserem Aufsatz <link http: www.webhosting-und-recht.de aufsaetze schadensersatz-bei-webhosting-ausfall-am-beispiel-all-inklcom _blank external-link-new-window>"Schadensersatz bei Webhosting-Ausfall (am Beispiel all-inkl.com)" hingewiesen.

Kritisch zu hinterfragen ist auch die Behauptung des Gerichtes, dass ein Webhosting-Unternehmen - auch wenn dies vertraglich nicht vereinbart wurde - eine Backup-Pflicht der Kunden-Daten trifft. Sicherlich ist es zutreffend, dass der Webhoster gewisse Sorgfalts- und Vorkehrungspflichten hat. Gerade aber beim Webhosting ist es geschäftsüblich, dass in aller Regel das Unternehmen gegen einen gewissen Aufpreis regelmäßige Backups anbietet. Dem Kunden steht es frei, dieses Angebot anzunehmen. Entscheidend er sich gegen einen solchen Aufpreis, muss er auch das entsprechende Ausfallrisiko tragen.

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