Ein automatisiert erstellter Müllgebührenbescheid verstößt gegen Art. 22 Abs.1 DSGVO (VG Bremen, Urt. v. 14.07.2025 - Az.: 2 K 763/23).
Der klägerische Grundstückseigentümer erhielt einen Bescheid über Abfallgebühren in Höhe. Er widersprach dem Bescheid mit der Begründung, dieser sei automatisiert und ohne menschliche Prüfung ergangen, was gegen Art. 22 Abs.1 DSGVO verstoße, d.h. gegen das Verbot automatisierter Einzelentscheidungen.
Die zuständige Behörde wies den Widerspruch zurück. Den Widerspruchsbescheid erließ ein menschlicher Sachbearbeiter.
Der Kläger klagte daraufhin vor dem Verwaltungsgericht.
Das Gericht hob lediglich die Gebühr für den Widerspruchsbescheid auf, ließ den Bescheid im Übrigen jedoch bestehen.
Der ursprüngliche Bescheid sei tatsächlich ausschließlich automatisiert erstellt worden, was eine Verletzung des Art. 22 Abs.1 DSGVO darstelle.
Allerdings sei der Fehler durch das nachfolgende Widerspruchsverfahren "geheilt“ worden, da nun ein Mensch den Fall geprüft habe. Dadurch liege letzten Endes keine verbotene automatisierte Entscheidung mehr vor.
Der Gebührenbescheid sei daher wirksam. Nur das Entgelt für den Widerspruchsbescheid sei aufzuheben gewesen:
"Maßstab für die Beurteilung, ob die Entscheidung ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruht, ist allein, ob die Entscheidung am Ende von einem Menschen getroffen wird. (…)
Das Ausgangsverfahren bildet dabei mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und wird erst mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid abgeschlossen. Diese Einheit setzt sich im gerichtlichen Verfahren fort. Der Widerspruchsbehörde kommt im Überprüfungsverfahren eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie besitzt grundsätzlich gemäß § 68 Abs. 1 VwGO die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde und ist mithin zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt (…).
Mit Widerspruchsverfahren und dem anschließenden Erlass des Widerspruchsbescheids vom 18.03.2023 ist eine Einzelfallentscheidung über die streitgegenständlichen der umfassenden Überprüfung des Festsetzungsbescheides im Beitragsfestsetzungen durch einen Sachbearbeiter der Widerspruchsbehörde gefertigt und getroffen worden.
Der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid ist damit bereits begrifflich nicht in einem vollständig automatisierten Verfahren erlassen worden. Der vom Kläger vorgebrachte Mangel ist mit Erlass des Widerspruchsbescheids „geheilt“ (…).
Die Berechnung durch ein Computerprogramm allein stelle keine Entscheidung im Sinne der DSGVO dar, wenn im weiteren Verfahren ein Mensch die Verantwortung übernimmt."