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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Hamburg: Bandenwerbung vom FC Bayern für kostenlose Internet-Pokerschule unzulässig

Die Bandenwerbung mit "free-bwin.com" des Bundesligavereins FC Bayern München ist rechtswidrig, weil es sich um verschleierte Werbung für den Glücksspiel-Anbieter bwin handelt <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile unerlaubte-fussball-bandenwerbung-fuer-kostenlose-online-pokerschule-von-free-bwin-com-406-o-43-09-landgericht-hamburg-20100305.html _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 05.03.2010 - Az.: 406 O 43/09).

Der bekannte Münchener Fussballverein warb in seinem Stadion auf den Banden für die Domain "free-bwin.com". Der ausländische Glücksspiel-Anbieter bwin bot auf dieser Seite eine kostenlose Online-Pokerschule an.

Die Klägerin, die Landesspielbank Schleswig-Holstein, sah hierin eine unzulässige, verbotene Werbung.

Zu Recht wie die Hamburger Richter nun entschieden.

Mit den "free-bwin.com"-Bannern werbe der FC Bayern für das in Deutschland nicht erlaubte Glücksspielangebot von bwin. Diese Art der Präsentation diene ausschließlich dazu, die angesprochenen Verkehrskreise an das in Deutschland illegale Angebot von bwin heranzuführen. Der Kunde werde schwerpunktmäßig den Namen "bwin" im Hinterkopf behalten und nicht den konkreten Domain-Namen.

Das staatliche Werbeverbot solle durch die konkrete Ausgestaltung umgangen werden. Nicht das tatsächliche Angebot einer kostenlosen Online-Pokerschule stehe im Vordergrund, sondern die - verdeckte - Werbung für das Produkt von bwin.

Eine identische Entscheidung hat vor kurzem das VG München <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile schriftzug-free-bwin-com-ist-unzulaessige-gluecksspielwerbung-m-22-s-09-3403-verwaltungsgericht-muenchen-20090907.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 07.09.2009 - Az.: M 22 S 09.3403) getroffen, wonach die Bewerbung der Domain "free-bwin.com" stets ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Glücksspiel-Staatsvertrages ist, unabhängig vom konkreten Inhalt der Domain.

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