Werden Rechtsnews im Web geklaut, reicht es nicht aus, wenn der Kopierer für die Überprüfung der Vertragsstrafe das Amtsgericht benennt. Dies hat jüngst das LG Hamburg, in einem Fall, der durch die Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde, entschieden <link http: www.online-und-recht.de urteile beschraenkung-der-vertragsstrafe-in-unterlassungserklaerung-unwirksam-310-o-281-09-landgericht-hamburg-20091002.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 02.10.2009 - Az. 310 O 281/09).
Wie so häufig im World Wide Web bediente sich ein Site-Betreiber per Copy & Paste bei einer anderen Internetpräsenz und stellte die fremde Rechtsnews auf seine eigene Homepage. Nachdem die Übernahme bemerkt und eine entsprechende Abmahnung einschließlich einer vorformulierten Unterlassungserklärung verschickt wurde, gab der Kopierer eine Unterlassungserklärung ab.
Anstelle aber die beigefügte Erklärung zu unterschreiben, wurde eine eigenständige Unterlassungserklärung abgegeben, bei der für den Fall der Wiederholung die Überprüfung der Angemessenheit der Höhe der fälligen Vertragsstrafe in die Befugnis des Amtsgerichts gestellt wurde.
Damit mochte sich der Content-Inhaber aber nicht zufrieden geben und erwirkte eine einstweilige Verfügung.
Zu Recht, wie das Landgericht der Hansestadt im Verfahren über die Kosten geurteilt hat. Die Beschränkung auf das Amtsgericht sei unwirksam, weil dies automatisch dazu geführt hätte, dass „die Höhe der Vertragsstrafe automatisch auf 5.000,- Euro beschränkt“ gewesen wäre. Das sei aber von dem Content-Inhaber nicht hinzunehmen, da er in einem späteren, besonders schwerwiegenden Verstoß keine höhere Vertragsstrafe hätte verlangen können.
Am Rande schrieben die Richter den Antragsgegnern, allesamt Rechtsanwälte, noch Folgendes ins Stammbuch: Der Content-Inhaber sei - wie von den Advokaten verlangt - nicht verpflichtet, dem Gegner entsprechende Urteile zuzuschicken, aus denen sich die Unwirksamkeit der vom Gegner abgegebenen Unterlassungserklärung ergebe.