Ein Rücktritt von einem Anzeigenvertrag ist auch dann möglich, wenn der Werkunternehmer seine Leistungen lediglich nur teilweise nicht erfüllt (hier: die gedruckten Werbebroschüre nicht ausliefert), so das AG Mönchengladbach <link http: www.online-und-recht.de urteile ruecktrittsrecht-bei-verletzung-von-vertraglichen-pflichten-bei-anzeigenvertrag-11-c-436-10-amtsgericht-moenchengladbach-20110309.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 09.03.2011 - Az.: 11 C 436/10).
Die Parteien schlossen einen Anzeigenvertrag. Vereinbart wurde der Druck und die Auslieferung der Werbebroschüren.
Der Dienstleister stellte die Print-Produkte zwar her, verteilte sie aber nicht. Daraufhin trat der Besteller vom Vertrag zurück.
Zu Recht wie das AG Mönchengladbach entschied. Vertraglich war nicht nur die Herstellung, sondern auch die Auslieferung der Broschüren an sämtliche Haushalte und Geschäfte fixiert worden. An diese Pflicht habe sich der Beklagte nicht gehalten, so dass der Besteller zu Recht vom Vertrag zurücktreten konnte.