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Kategorie: Presserecht

LG Berlin: Bei längerem Zeitablauf zwischen Veröffentlichung und Geltendmachung kein Berichtigungsinteresse mehr

Das Berichtigungsinteresse hinsichtlich eines unwahren Zeitungsartikels entfällt, wenn zwischen Veröffentlichung des Artikels und gerichtlicher Geltendmachung des Widerrufsannspruchs mehr als ein Jahr vergangen ist, so das LG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile widerrufsanspruch-entfaellt-nach-ablauf-eines-jahres-27-o-1068-08-landgericht-berlin-20090908.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.09.2009 - Az.: 27 O 1068/08).

Die Klägerin betrieb einen Friseursalon im NATO-Quartier Kabul. Die Beklagte verlegte eine Tageszeitung und veröffentlichte im April 2007 in ihrer Print- und Online-Ausgabe einen Artikel über den Salon der Klägern unter dem Titel "Leibeigene im Nato-Quartier". Dabei wurden menschenverachtende Arbeitsbedingungen der Friseusinnen beschrieben. Die Beklagte berief sich auf Informationen ehemaliger Angestellter der Klägerin.

Eine NATO-Untersuchung bestätigte die im Bericht dargestellten Tatsachen nicht. Die Beklagte zahlte eine Geldentschädigung in Höhe von 3.000 € an die Klägerin.

Mit der Klage begehrte die Klägerin nunmehr die Veröffentlichung eines Widerrufs.

Die Berliner Richter lehnten dies ab.

Für einen Widerrufs sei zwischenzeitlich das Berichtigungsbedürfnis der Klägerin entfallen. Ein Widerrufsanspruch setze voraus, dass die Persönlichkeitsbeeinträchtigung fortbestehe. Ein Aktualitätsbezug sei in der Regel abzulehnen, wenn zwischen Veröffentlichung der unwahren Tatsachen und Geltendmachung der Ansprüche mehr als ein Jahr vergangen sei.

Nachdem die Klägerin mit der gerichtlichen Geltendmachung mehr als 15 Monate gewartet habe, sei ein Aktualitätsbezug nicht mehr gegeben. Der Bericht sei dem Bewusstsein der Leserschaft längst entschwunden. Außerdem sei die Klägerin im Artikel nicht namentlich genannt worden, was ebenfalls dafür spreche, dass die Leser des Artikels mittlerweile keinen Bezug mehr zur Klägerin herstellte.

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