Bei einer zu geringen DSL-Geschwindigkeit hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht <link http: www.webhosting-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(AG München, Urt. v. 07.11.2014 - Az.: 223 C 20760/14).
Der verklagte Telekommunikations-Anbieter stellte dem klägerischen Kunden einen DSL-Anschluss zur Verfügung, der eine maximale Bandbreite von 18 Mbit/s hatte. In den AGB wurde die Geschwindigkeit mit "... bis zu 18 Mbit/s" angegeben.
Die Leitung erreichte jedoch nicht annähernd diese Bandbreite, sondern war dauerhaft um ca. 60%--70% gemindert. Daraufhin kündigte der Kunde außerordentlich.
Zu Recht wie das AG München nun entschied.
Zwar bedeute die Bereitstellung eines DSL-Anschluss mit einer maximalen Bandbreite von 18 Mbit/s nicht, dass die Anschlussgeschwindigkeit stets immer 18 Mbit/s betragen müsse. Vertraglich geschuldet sei aber zumindest, dass die Bandbreite wenigstens zeitweilig zweistellige Werte erreiche.
Da dies im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, stehe dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.