Die Presse darf im Zweifel auch über lang zurückliegende Straftaten (hier: mehr als 20 Jahre) berichten und dabei den Namen und das Bild des verurteilten Straftäters publizeren (LG Hamburg, Urt. v. 09.11.2012 - Az.: 324 O 112/12).
Der Kläger ist ein verurteilter Straftäter. Er ist in der breiten Öffentlichkeit als "Säuremörder" bekannt geworden, da er die Leichen seiner Opfer in Fässer mit Salzsäure platzierte. Er befindet sich derzeit weiterhin in Haft. Die abgeurteilten Straftaten begang er in den Jahren zwischen 1986 -1991.
Aktuell berichtete die verklagte Zeitung Mitte 2011 über den Beklagten. Mit der Überschrift "Dr. C(...) B(...) ist neuer Seelsorger in Santa Fu: Kommt ein ein Mörder in den Himmel, Herr Pastor?" wurde in eine mehrteilige Reihe über "Hamburgs größte Mordfälle" berichtet. Dabei wurde auch der Beklagte namentlich genannt und ein Foto von ihm aus dem Jahre 1995 abgedruckt.
Der Kläger, der sich aktuell weiterhin in Haft befindet, sieht darin eine Verletzung seiner Rechte.
Die Hamburger Richter lehnten jedoch einen Anspruch ab.
Im vorliegenden Fall überwiege das öffentliche Informationsinteresse an der Berichterstattung über das klägerische Recht auf Anonymität.
Die Straftaten des Klägers hätten in der Öffentlichkeit besonderes Aufsehen erregt. Die Art und Weise der begangenen Handlungen habe dazu geführt, dass der Kläger und die von ihm begangenen Straftaten der Öffentlichkeit in hervorgehobener Erinnerung geblieben seien.
Zwar würde die vorliegende Berichterstattung kein aktuelles Informationsinteresse befriedigen. Jedoch bestünde weiterhin ein großes Interesse an den Taten und dem Täter, das auch nach einem langen Zeitraum nicht erloschen sei.
Auch die Veröffentlichung des Fotos sei aus diesem Grunde nicht zu beanstanden. Zudem sei davon ausgehen, dass der Kläger aufgrund der inzwischen vergangenen 17 Jahre sich äußerlich verändert habe und daher kaum wiedererkannt werde.