Das LG Hamburg <link http: www.strate.net de dokumentation mollath-strate-beschluss-lg-hamburg-2013-09-02.pdf _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 02.09.2013 - Az.: 629 Qs 34/13) hat entschieden, dass unter gewissen Umständen die Beschlagnahme von Daten, die auf einer Internet-Seite veröffentlicht werden, nicht in Betracht kommt.
Ein Strafverteidiger veröffentlichte bestimmte Dokumente auf seiner Homepage, die das Straf- und Gerichtsverfahren seines Mandanten betrafen. Die Staatsanwaltschaft sah hierin eine Straftat <link http: www.gesetze-im-internet.de stgb __353d.html _blank external-link-new-window>(§ 353 d StGB). Sie beantragte daher bei Gericht die Beschlagnahme der Dokumente.
Die Hamburger Richter lehnten dies ab.
Zwar sei komme grundsätzlich eine Beschlagnahme in Betracht. Diese sei jedoch nur zur Sicherstellung zu Beweiszwecken erlaubt. Hier gehe es jedoch um keinerlei Beweissicherung, denn sämtliche Dokumente befänden sich bereits ausgedruckt in den staatsanwaltschaftlichen Akten. Der beschuldigte Strafverteidiger bestreite auch gar nicht seine Handlungen, er halte sie vielmehr nur für rechtmäßig.
Daher könne es nur um die Sicherstellung des Servers als Einziehungsgegenstand einer Straftat gehen. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor.
Der Server gehöre im vorliegenden Fall dem betreffenden Webhosting-Unternehmen und nicht dem Beschuldigten. Ebenso scheide eine Allgemeingefährlichkeit aus, denn es bestehe nicht die begründete Besorgnis, dass der Server auch zur Begehung anderer strafbarer Taten benutzt werde.
Die Einziehung von Daten sei auch nicht möglich, weil nach dieser Norm nur körperliche Gegenstände betroffen seien. Bei Daten handle es sich jedoch um immaterielle Informationen.