Der BGH hat in einer aktuellen Grundlagen-Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile sicherstellung-von-e-mails-beim-provider-gemaess-paragraph-99-stpo-bundesgerichtshof--20090331.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 31.03.2009 - Az.: 1 StR 76/09) die umstrittene Frage, nach welchen rechtlichen Bestimmungen die Beschlagnahme von E-Mails erfolgt, beantwortet.
Antwort: E-Mails seien anderen Postsendungen, wie z. B. Briefen oder Telegrammen, gleichgestellt. Daher sei die Beschlagnahme von Mails bei einem Provider unter Berücksichtigung des heutigen Kommunikationsverhaltens über das Internet in jeder Hinsicht vergleichbar mit der Beschlagnahme anderer Mitteilungen, welche sich zumindest vorübergehend bei einem Post- oder Telekommunikationsunternehmen befinden würden.
Maßgebliche Regelungsnorm sei somit <link http: bundesrecht.juris.de stpo __99.html _blank external-link-new-window>§ 99 StPO.
<link http: bundesrecht.juris.de stpo __100a.html _blank external-link-new-window>§ 100 a StPO komme dagegen als Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht.