Die unendliche Geschichte der Mitstörerhaftung ist um eine Facette reicher: Nach Meinung des KG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile online-fotoportal-betreiber-muss-einverstaendnis-der-abgebildeten-einholen-9-w-119-08-kammergericht--20090710.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 10.07.2009 - Az.: 9 W 119/08) haftet der Betreiber eines Online-Fotoportals für Rechtsverletzungen Dritter, wenn er seine Prüfungspflichten verletzt.
Auf dem Internet-Portal des Beklagten war von einem User ein Foto hochgeladen worden, dass die Klägerin zeigte. Die hatte ihre Einwilligung für die Veröffentlichung und Verbreitung dieses Bildes jedoch nicht erteilt. Und begehrte vom Portal-Betreiber als Mitstörer Unterlassung.
Der Beklagte war der Ansicht, er hafte für die fremde Rechtsverletzung nicht, da er bereits ein Auswahl- und Prüfverfahren vor Veröffentlichung der Fotodateien vorgeschaltet hatte.
Die Berliner Richter verurteilten den Portal-Betreiber zur Unterlassung.
Zwar dürften die Prüfungspflichten an einen Dritten nicht überdehnt werden, so dass nur mögliche und zumutbare Handlungen abverlangt werden könnten.
Bei Anwendung dieser Grundsätze hafte der Beklagte im vorliegenden Fall aber als Mitstörer. Zwar habe der Beklagte bereits ein Auswahl- und Prüfungsverfahren vor die Veröffentlichung der Bilddateien geschaltet. Es sei ihm jedoch darüber hinaus zumutbar, so die Richter, dass er von jedem Urheber die Zusicherung einhole, dass das Einverständnis der abgebildeten Personen vorliege. Vollständig könnten Rechtsverletzungen dadurch immer noch nicht ausgeschlossen werden, allerdings würden Verstöße dadurch auf ein Minimum reduziert werden.