Der Betreiber einer Webseite ist verpflichtet, vor der Nutzung eines Model-Fotos zu Werbezwecken die rechtliche Situation vorab umfassend zu prüfen <link http: www.online-und-recht.de urteile umfassende-pruefungspflicht-bei-verwertung-fremden-bildnisses-zu-werbezwecken-12-s-796-10-landgericht-memmingen-20110504.html _blank external-link-new-window>(LG Memmingen, Urt. v. 04.05.2011 - Az.: 12 S 796/10).
Bei der Klägerin handelte es sich um ein Fotomodel, deren Bild von dem Fotografen in einem Internet-Portal hochgeladen wurde. Ohne ihre Kenntnis wurde das Lichtbild sodann von einem Mitarbeiter des Beklagten zunächst herunter- und im weiteren Verlauf zu Werbezwecken wieder hochgeladen. Der Beklagte wandte ein, von dieser Handlung seines Mitarbeiters sei ihm nichts bekannt.
Die Klägerin war der Auffassung, dass dies rechtswidrig sei, weil sie weder dem Upload noch der werbemäßigen Nutzung des Bildes zugestimmt habe. Es stelle eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild dar.
Die Richter des LG Memmingen bejahten eine Rechtsverletzung.
Der Beklagte könne auch nicht erfolgreich einwenden, dass ein ihm nicht bekannter Mitarbeiter das Bild hochgeladen habe. Denn er selbst sei zum einen verpflichtet, vor Nutzung von fremden Fotos seiner Prüfungspflicht nachzukommen und die Rechtesituation zu klären. Zum anderen habe er seine Mitarbeiter so auszuwählen und zu instruieren, dass die erforderliche Sorgfalt eingehalten werde.