Mit Beschluss vom 30. März 2010, der den Beteiligten soeben bekannt gegeben worden ist, hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Verfügung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2010 bestätigt, mit der den Antragstellern, die einen Legehennenbetrieb in Velbert betreiben, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt worden ist, tierische Erzeugnisse des Unternehmens mit Hinweis auf den ökologischen Landbau (EU-Öko-Verordnung) zu vermarkten.
In der schriftlichen Begründung führt das Gericht im wesentlichen aus, die Haltung der Legehennen im Betrieb der Antragsteller entspreche nicht den Anforderungen der Verordnung, da den Legehennen nicht die Mindestfreilandfläche von 4 qm pro Henne zur Verfügung stehe. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, müssten ca. 5 ha Waldfläche als Auslauffläche berücksichtigt werden. Die Einbeziehung der Waldflächen in den Umfang der verfügbaren Auslaufflächen sei jedoch nicht möglich, weil die Antragsteller keine entsprechende Waldumwandlungsgenehmigung hätten.
Das sofort vollziehbare Vermarktungsverbot sei aus Verbraucherschutzgesichtspunkten gerechtfertigt. Beim Kauf von Bio-Produkten müsse der Verbraucher darauf vertrauen können, dass diese Produkte entsprechend den rechtlichen Vorgaben über die Herstellung ökologisch-biologischer Erzeugnisse hergestellt würden.
Der Schutz der Verbraucher, die für ökologisch hergestellte Produkte höhere Preise zu zahlen bereit seien, erfordere es, dass diese Preise in einer peniblen Umsetzung der entsprechenden EU-Vorschriften ihre Rechtfertigung fänden.
Beschluss vom 30.03.2010, Az.: 10 L 343/10
Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf v. 31.03.2010