Das Opfer einer Vergewaltigung muss es nicht hinnehmen, dass in einem Pressebericht ungepixelte Bilder abgedruckt werden und so eine Identifikation möglich ist <link http: www.online-und-recht.de urteile vergewaltigungsopfer-muss-in-bildveroeffentlichung-einwilligen-27-o-313-09-landgericht-berlin-20091103.html _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 03.11.2009 - Az.: 27 O 313/09).
Die Klägerin wandte sich gegen eine Zeitung, die ein Foto in ungepixelter Weise von der Klägerin abgedruckt hatte. Diese war in der Vergangenheit Opfer einer Vergewaltigung durch ihren Stiefvater geworden. In diesem Zusammenhang fanden mehrere Gerichtsverhandlungen statt, bei denen ein Reporter der Beklagten Fotos der Klägerin machte.
Die Beklagte berief sich darauf, dass sich die Klägerin von sich aus in die Öffentlichkeit begeben habe und daher eine identifizierende Berichterstattung nicht ihre Persönlichkeitsrechte verletze.
Diese Ansicht teilten die Berliner Richter nicht, sondern gaben vielmehr der Klägerin Recht.
Eine Ablichtung sei nicht bereits deswegen gerechtfertigt, weil die Vergewaltigung durch den Stiefvater von öffentlichem Interesse sei. Es bestehe keine Notwendigkeit, dass im Rahmen der Berichterstattung ein identifizierbares Bild der Klägerin verwendet werde. Das allgemeine Informationsinteresse werde auch dann erfüllt, wenn ohne Foto berichtet werde.