Ein Blog-Betreiber, gegen den aufgrund seiner Publikationen ermittelt wird, hat Anspruch auf rechtliches Gehör (BVerfG, Beschl. v. 30.06.2015 - Az.: 2 BvR 433/15).
Der verurteilte Blog-Betreiber hatte Teile einer strafrechtlichen Ermittlungsakte online gestellt. Dies ist nach § 353 d Nr. 3 StGB strafbar.
Im Rahmen der Gerichtsverhandlung verteidigte er sich damit, dass er lediglich kleine Ausschnitte aus der Ermittlungsakte veröffentlicht habe. Dies sei keine Straftat, sondern die Ausübung seiner durch Art. 5 GG und Art. 10 EMRK geschützten Meinungsfreiheit. Er berief sich dabei ausdrücklich auf bestimmte einzelne Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
Der Blog-Betreiber wurde verurteilt, ohne dass das Gericht auf dieses Vorbringen einging.
Das BVerfG hob nun die Verurteilung auf. Es sei das rechtliche Gehör verletzt worden, da das Gericht nicht näher auf die Argumente des Angeklagten eingegangen sei.
Die Gerichte bräuchten zwar nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Gehe das Gericht aber auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung sei, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lasse dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen.
Das Gericht hätte sich hier mit den genannten Urteilen des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte näher auseinandersetzen müssen.