Ein Mitregisseur darf im Rahmen des Deutschen Fernsehpreises 2025 nicht unerwähnt bleiben, auch wenn er persönlich nicht nominiert wurde (LG Köln, Urt. v. 09.09.2025 - Az.. 14 O 294/25).
Der Kläger war Co-Regisseur der zweiten Staffel der Serie „Kaulitz & Kaulitz“. Bei der Nominierung für den Deutschen Fernsehpreis 2025 in der Kategorie „Beste Regie Unterhaltung“ wurden jedoch nur zwei seiner Mitregisseure genannt und mit Bild gezeigt. Er selbst wurde weder auf der Website des Preisveranstalters noch in den Begleittexten erwähnt.
Darin sah das LG Köln eine Urheberrechtsverletzung.
Das Recht auf Urheberbenennung bestehe unabhängig davon, ob ein Werk aktuell genutzt werde. Schon die schlichte Nichtnennung könne den Eindruck erwecken, jemand sei nicht am Werk beteiligt gewesen, wodurch sein Persönlichkeitsrecht als Miturheber verletzt werde. Dies gelte besonders, wenn die beiden anderen Regisseure öffentlich als sogenanntes „Regie-Duo“ präsentiert würden.
Die Berufung auf die Unabhängigkeit der Jury helfe in diesem Fall nicht weiter. Zwar dürfe die Jury autonom entscheiden, wer nominiert wird. Bei der öffentlichen Darstellung darf jedoch nicht der Eindruck entstehen, es habe nur zwei Regisseure gegeben.
Ein Recht auf Nominierung hat der Kläger somit nicht, wohl aber das Recht auf die Anerkennung seiner Miturheberschaft. Diese umfasst auch eine namentliche Nennung bei werkbezogenen Darstellungen, beispielsweise bei Preisverleihungen:
"Eine Urheberschaftsleugnung kann dabei bereits dann gegeben sein, wenn ein Miturheber nicht genannt wird (…).
Denn die Beschreibung in der Synopsis als „Regie-Duo“ und die Wiedergabe der Handlung im Singular („beweist“) erwecken den Eindruck, als hätten die Mit-Regisseure M. und X. gemeinschaftlich als (einzige) Mitglieder eines Zweier-Teams und ohne Zutun weiterer Personen die Regie für die zweite Staffel der Fernsehserie geführt. Im Übrigen ist nach den oben dargelegten Grundsätzen zudem für die Urheberschaftsleugnung bereits die bloße Nichtnennung des Urhebers ausreichend, was hier in der Berichterstattung auf der Internetseite der Antragsgegnerin der Fall ist.
Dass die Antragsgegnerin das Werk dabei nicht im Sinne der §§ 15 ff. UrhG genutzt bzw. verwertet haben mag, ist nach dem Gesagten ebenfalls unerheblich.“
Und weiter:
"Insoweit muss die Verfügungsbeklagte jedenfalls in ihrer Außenkommunikation Rechte Dritter beachten. Dazu gehört auch das Urheberbenennungsrecht des Verfügungsklägers. Insofern war die Verfügungsbeklagte gehalten, die Äußerungen ihrer Jury ggf. um weitere Informationen zu ergänzen, wie hier durch den Namen des Verfügungsklägers.
Dies ergibt sich auch aus einer Kontrollüberlegung: Wenn die Jury mit ihren Äußerungen in rechtsverletzender Weise Schmähkritik gegenüber Dritten oder falsche Tatsachen äußern würde, könnte die Verfügungsbeklagte solche Äußerungen auch nicht ungeprüft auf ihrer Webseite veröffentlichen und sich mit der unabhängigen Jury als „Schutzschild“ verteidigen."