Der EuGH <link http: www.datenschutz.eu urteile deutsche-datenschutzkontrolle-verstoesst-gegen-eu-recht-c-518-07-europaeischer_gerichtshof--20100309.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 09.03.2010 - Az.: C-518/07) hat entschieden, dass die nationale, deutsche Ausformung der Datenschutzkontrolle gegen geltendes EU-Recht verstößt.
Die Europa-Richter hatten sich mit der Frage zu befassen, inwiefern die deutsche Datenschutzkontrolle mit EU-Recht vereinbar war. Der Streit zwischen der Bundesrepublik und der EU-Kommission begann bereits im Jahr 2005, da die EU die deutschen Datenschutzgesetze für unzulässig hielt.
Der Vorwurf war, dass die deutschen Datenschutz-Aufsichtsbehörden nicht "völlig unabhängig" agieren würden, obwohl die EU-Richtlinie dies gerade verlange. Nur so könne ein ausreichender Datenschutz gewährleistet werden.
Denn nicht selten sei es, dass die Aufsichtsbehörde mächtigen Gegenspielern gegenüberstünden. Geschützt werden sollte aber nicht nur die Einwirkung von privat-wirtschaftlicher, sondern auch von staatlicher Seite. Denn häufig unterliegen datenschutzbezogene Entscheidungen auch politischen Interessen.
Die Richter entschieden nun, dass die Bundesrepublik mit ihrer bisherigen Praxis der Datenschutzaufsicht gegen Europäisches Recht verstoße. Nach Ansicht der Juristen bestehe bei der Überwachung und Verarbeitung personenbezogener Daten nach wie vor zuviel staatliche Aufsicht.
Die EU-Richtlinie gebe aber gerade vor, dass die Arbeit der zuständigen Kontrollstellen "völlig unabhängig" geschehe.
Genau dies sei in Deutschland aber nicht der Fall, da die Datenschutzkontrolle letztlich unter staatlicher Aufsicht stehe. Nur wenn die Datenschutzaufsicht jeglichem äußeren Einfluss entzogen sei, könne der bezweckte vollständige Datenschutz gewährleistet werden