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Kategorie: Onlinerecht

Datenschutzbeauftragte Brandenburg: Staatskanzlei wegen unzulässiger Videoüberwachung verwarnt

Die Datenschutzbeauftragte von Brandenburg teilt in einer Pressemitteilung mit, dass sie die Staatskanzlei des Landes Brandenburg wegen einer mehrwöchigen unzulässigen Videoüberwachung schriftlich förmlich verwarnt hat.

Stein des Anstoßes war insbesondere die Reichweite der Video-Aufnahmen:

 "Während ein Nachtbetrieb der Kameras unter Einschränkung ihres Erfassungsbereichs durchaus datenschutzrechtlich zulässig gewesen wäre, hat die Staatskanzlei sie vorwiegend ganztägig und unter Beobachtung weiträumiger Flächen betrieben.

Eine ausreichende Beschilderung mit Hinweisen auf die Videoüberwachung gab es in den ersten zwei Wochen der Ausstellung nicht. Zudem hätte im Vorfeld der EinheitsEXPO gründlich dokumentiert werden müssen, weshalb die Videoüberwachung zwingend erforderlich und verhältnismäßig ist und welche technischen Maßnahmen den Einsatz der Kameras absichern. Eine solche Dokumentation fehlte völlig."

Interessanterweise hatte die Datenschutzbeauftragte bereits vor Inbetriebnahme der Kameras zahlreiche konkrete Vorgaben gemacht. Diese wurden jedoch von der Staatskanzlei komplett ignoriert. Auch auf eine entsprechende Rüge reagierte das Amt nicht weiter:

"Bereits nachdem uns die Staatskanzlei im August über ihr Vorhaben informiert hatte, war absehbar, dass ein Kamerabetrieb in dem vorgesehenen Umfang nicht zulässig sein würde.

Wir bestanden auf einer Einschränkung des Vorhabens und machten hierzu konkrete Vorgaben. Eine Vor-Ort-Kontrolle am 22. September 2020 ergab, dass diese nicht berücksichtigt worden waren. Im Ergebnis stellte die Staatskanzlei einen Teil der festgestellten Mängel zwar ab, kündigte aber kurz darauf an, die Videoüberwachung rund um den 3. Oktober 2020 wieder im früheren Umfang aufnehmen zu wollen. 

Um dies zu verhindern, sprach die Landesdatenschutzbeauftragte am 30. September 2020 eine Warnung aus und bat für die verbleibenden Tage um eine Bestätigung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften – ohne Ergebnis. Im Vorfeld der jetzt ausgesprochenen Verwarnung hatte die Staatskanzlei Gelegenheit, ihr Vorgehen zu begründen. Ihre Argumente überzeugten jedoch nicht. Zum einen hätte es weniger eingriffsintensive Mittel als die Videoüberwachung gegeben, um die Ziele zu erreichen. Zum anderen hatten die schutzwürdigen Interessen der von den Kameras erfassten Bürgerinnen und Bürger ein höheres Gewicht."

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Hier offenbart sich anschaulich die Fehlkonstruktion der DSGVO: Während privatrechtliche Unternehmen bei einem solchen Verhalten mit einer erheblichen Geldbuße belegt würden, haben die Landesdatenschutzbeauftragten gegenüber öffentlichen Behörden kein solches Recht.

In aller Regel ist - bis auf wenige Ausnahmen - in diesen Fällen die Verwarnung das schärfste Schwert, was ausgepackt werden kann. 

Hinweis vom 16.12.2020:
In der ursprünglichen Fassung war fehlerhaft vom Bundesland Sachsen die Rede. Dies ist falsch. Die Angelegenheit betrifft vielmehr das Bundesland Brandenburg. Wir bitten das Versehen zu entschuldigen.

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