Wer sein Grundstück durch Zäune oder Bepflanzung vor fremden Blicken schützt, kann die Veröffentlichung dreidimensionaler Luftbildaufnahmen ohne seine Zustimmung grundsätzlich untersagen lassen. Denn der datenschutzrechtliche Schutz der Privatsphäre umfasst das gesamte umfriedete Grundstück und ist nicht auf die Wohnräume beschränkt (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 24.09.2026 - Az. 2-03 O 388/25).
Google stellte das Haus des Klägers samt Grundstück als interaktives 3D-Modell in seinen weltweit zugänglichen Anwendungen Google Earth und Google Maps dar. Die Modelle basierten auf Luft- und Satellitenbildern, darunter auch Schrägansichten, die Bereiche des Grundstücks zeigten, die von der Straße aus nicht einsehbar sind, etwa den rückwärtigen Garten.
Der Kläger sah darin einen Eingriff in seine Privatsphäre und verlangte Unterlassung sowie Löschung der entsprechenden Darstellungen.
Das LG Frankfurt a.M. untersagte dem Kartendienst, die 3D-Darstellungen des Grundstücks des Klägers in der beanstandeten Form zu veröffentlichen. Es stellte zunächst klar, dass die 3D-Darstellungen das Privatleben des Klägers im Sinne des Datenschutzrechts beeinträchtigen würden. Der geschützte Rückzugsraum reiche über die Wohnung hinaus und erfasse das gesamte umfriedete Grundstück, soweit es dem öffentlichen Blick entzogen sei.
Besonders ins Gewicht falle, dass die Bildaufnahmen durch nicht angekündigte Überflüge gewonnen würden. Dadurch werde jede Schutzbarriere überwunden, die ein Grundstücksinhaber durch Zäune oder Bepflanzung errichtet habe. Er sei faktisch außerstande, sein Grundstück vorab zu schützen.
Hinzu komme, dass die erhobenen Daten mit anderen Quellen verknüpft werden könnten, wodurch Rückschlüsse auf die Lebensweise und Sicherheitsaspekte möglich würden.
Das Gericht wog sodann die widerstreitenden Interessen gegeneinander ab. Das allgemeine Interesse an der digitalen Erkundung der Welt befriedige in erster Linie Neugier und überwiege das Recht auf einen privaten Rückzugsraum nicht.
Auch die Informationsfreiheit rechtfertige die konkrete Darstellung nicht, da es hierfür keiner Einsicht in private Wohnbereiche bedürfe. Die Berufsausübungsfreiheit des Diensteanbieters sei ebenfalls nicht einschlägig, da eine Unkenntlichmachung auf Anfrage die Geschäftstätigkeit nicht unzumutbar beeinträchtige. Eine solche Anonymisierung wahre die wesentlichen Zwecke des Dienstes und schütze zugleich wirksam die Privatsphäre des Betroffenen:
“Die Kammer beantwortet die sich hier stellende entscheidungserhebliche Rechtsfrage dahingehend, dass es niemand hinnehmen muss, dass Luftbildaufnahmen seines bewohnten Grundstücks ohne Zustimmung öffentlich – hier weltweit – verbreitet werden, jedenfalls wenn hierdurch Grundstücksbereiche abgebildet werden, die öffentlichen Blicken entzogen sind (…)."
Und weiter:
"Ebenfalls belastungssteigernd ist, dass die den Beklagtendiensten zu Grunde liegenden Datengewinnungen heimlich unter „Ausspähung“ (...) erfolgen. Sie werden weder vorher angekündigt, noch sind sie für die Betroffenen sichtbar. So haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass die „Firma …“ die Grundstücke aus großer Höhe überfliegt.
Hierdurch ist dem Einzelnen die Möglichkeit genommen, das eigene Grundstück vor einem solchen Überflug etwa auch in den Bereichen zu schützen (z.B. mit Planen), in denen er dies gewöhnlich nicht für erforderlich halten muss, weil sie von außen nicht sichtbar sind. Durch die Gewinnung von Bildaufnahmen durch nicht angekündigte Überflüge durchbricht die Beklagte jede Schutzbarriere, die ein Grundstück auf natürlichem Wege (z.B. Bepflanzung) oder durch Baumaßnahmen (z.B. Zäune) den öffentlichen Blicken entzieht."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.