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Kategorie: Datenschutzrecht

AG Mannheim: Abtretung von Arzthonoraren nur bei wirksamer Einwilligung

Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht für die Abtretung von ärztlichen Honorarforderungen ist unwirksam, wenn für den Patienten nicht ersichtlich ist, welche Dritten zu welchem Zweck Informationen vom behandelnden Arzt erhalten <link http: www.datenschutz.eu urteile forderungsabtretungen-die-gegen-die-aerztliche-schweigepflicht-verstossen-unwirksam-10-c-102-11-amtsgericht-mannheim-20110921.html _blank external-link-new-window>(AG Mannheim, Urt. v. 21.09.2011 - Az.: 10 C 102/11).

Die Beklagte unterschrieb bei ihrem Zahnarzt eine Abtretungserklärung an ein Abrechnungsunternehmen und die Entbindung ihres Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht. Neben dem Abrechnungsunternehmen erhielt auch die Klägerin, eine refinanzierende Bank, die Patientenunterlagen.

Das AG Mannheim stufte die Abtretungserklärung als unwirksam ein, da keine ordnungsgemäße Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht vorliege.

Der Patient müsse stets wissen, aus welchem Grund und welchem Anlass er jemanden von der Schweigepflicht befreie. Er müsse auch über die Einschaltung Dritter informiert werden. Vorliegend hätte für die Beklagte ersichtlich sein müssen, dass ihre Patientendaten an Finanzierungsinstitute weitergeleitet werden konnten. 

Der weiteren Abtretung fehle es aber an einer ausdrücklichen Entbindungserklärung. Es ergebe sich für die Beklagte eben nicht, dass ihre Daten zum Zwecke des Forderungsausgleichs an refinanzierende Banken weitergegeben werden würden.

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