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Kategorie: Urheberrecht

EuGH: Anforderungen an den urheberrechtlichen Schutz von Gebrauchsgegenständen

Auch Gebrauchsgegenstände wie Möbel können urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie originell und kreativ gestaltet sind.

Der Schutz von Gebrauchsgegenständen durch das Urheberrecht unterliegt denselben Voraussetzungen wie der anderer Gegenstände

Zwei Möbelhersteller machen vor den schwedischen bzw. den deutschen Gerichten geltend, dass zwei Möbelhändler ihr Urheberrecht an bestimmten Möbeln verletzt hätten.

Der schwedische Hersteller Galleri Mikael & Thomas Asplund sieht eine große Ähnlichkeit zwischen den von dem schwedischen Konzern Mio vertriebenen Esstischen und den von ihm hergestellten Tischen, die als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt seien. Der schweizerische Hersteller USM U. Schärer Söhne wirft dem deutschen Onlinehändler konektra vor, er biete ein Möbelsystem an, das mit einem modularen Möbelsystem3 identisch sei, das er herstelle und als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sei.

Das Berufungsgericht für Svealand und der deutsche Bundesgerichtshof haben dem Gerichtshof Fragen zu den Voraussetzungen gestellt, unter denen ein Gebrauchsgegenstand ein Werk der angewandten Kunst sein und damit urheberrechtlichen Schutz genießen kann.

Der Gerichtshof erinnert daran, dass in bestimmten Fällen ein Gegenstand sowohl nach dem Geschmacksmusterrecht als auch im Sinne des Urheberrechts als Werk geschützt sein kann. 

Er stellt insoweit klar, dass kein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen diesen beiden unterschiedlichen Schutzarten besteht. Was den Schutz als Werk im Sinne des Urheberrechts angeht, ist die Originalität der Gegenstände der angewandten Kunst anhand derselben Anforderungen zu beurteilen, die für die Prüfung der Originalität anderer Arten von Gegenständen herangezogen werden.

Ein Werk im Sinne des Urheberrechts ist ein Gegenstand, der die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Entscheidungen, die durch verschiedene, insbesondere technische Zwänge vorgegeben sind, gehören nicht dazu. Dasselbe gilt für Entscheidungen, die zwar frei sind, aber keinen Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers dadurch darstellen, dass sie diesem Gegenstand einen einzigartigen Aspekt verleihen. Die Absichten des Urhebers beim Schaffensprozess, seine Inspirationsquellen und die Verwendung des vorhandenen Formenschatzes, die Wahrscheinlichkeit einer unabhängigen ähnlichen Schöpfung oder die Anerkennung des Gegenstands in Fachkreisen können gegebenenfalls berücksichtigt werden. Sie sind jedoch für die Beurteilung der Originalität des Gegenstands weder erforderlich noch entscheidend.

Für die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung muss ermittelt werden, ob kreative Elemente des geschützten Werks wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind. Der durch die beiden einander gegenüberstehenden Gegenstände erzeugte Gesamteindruck und die Gestaltungshöhe des Werks sind irrelevant. Die bloße Wahrscheinlichkeit einer ähnlichen Schöpfung kann keine Versagung des urheberrechtlichen Schutzes rechtfertigen.

Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-580/23 | Mio u. a. und C-795/23 | konektra

Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 04.12.2025

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