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Kategorie: Wettbewerbsrecht

AG Bonn: Anspruch auf Einsicht in Strafakten zur Vorbereitung von Schadensersatz-Prozess?

Das AG Bonn hat in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile akteneinsicht-bei-bussgeldverfahren-zur-vorbereitung-von-schadensersatzanspruechen-amtsgericht-bonn-20080924.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 24.09.2008 - Az.: 51 Gs 1456/08) noch einmal bekräftigt, dass es für die Einsicht in strafrechtliche Ermittlungsakten ausreicht, wenn der Einsichtnehmende einen Schadensersatzanspruch vorbereitet.

Im Rahmen eines kartellrechtlichen Bußgeldverfahrens gegen das beschuldigte Unternehmen begehrte die  geschädigte Firma Akteneinsicht zur Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses. Der beschuldigte Betrieb war der Meinung, dass diese Einsicht  nicht gewährt werden dürfe, da kein berechtigtes Interesse daran bestehe. 

Dem ist das AG Bonn nicht gefolgt, sondern hat die Möglichkeit auf Akteneinsicht bejaht.

Die beantragte Akteneinsicht diene dazu festzustellen, ob einem Verletzten überhaupt zivilrechtliche Ansprüche zustünden und diese mit Aussicht auf Erfolg vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden könnten. Es handle sich demnach um sachliches, berechtigtes Interesse.

Auch könne sich der Schädiger nicht darauf berufen, dass zunächst einmal abgewartet werden müsse, bis der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden sei, bevor gegen ihn ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werde. Denn das Zivilverfahren stehe vollkommen autonom neben dem Bußgeldverfahren

Den Interessen der Firmen werde dadurch ausreichend Sorge getragen, indem einzelne Passagen vorab geschwärzt würden. Um Schadensersatzklagen gegen Mitarbeiter der Firma durchzusetzen, sei es jedoch notwendig deren Namen und Daten zu kennen. Dieser Teil der Akten werde daher nicht geschwärzt. Auch die Angaben über Einkaufspreise oder Marktanteilsangaben seien nicht zu anonymisieren. Denn es handle sich hier um keine geschützten Betriebsgeheimnisse, sondern lediglich um die Darstellung von Marktmechanismen. Ohnehin entstammten die Informationen allgemein zugänglichen Quellen und unterlägen bereits deswegen keinem besonderen Schutz.

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