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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Auch Ausschnitte von panoramafreien Bildern erlaubt

Nicht nur die Veröffentlichung ganzer Bilder, die der Panoramafreiheit nach § 59 UrhG unterliegen, ist erlaubt. Es dürfen auch Ausschnitte dieser Bilder publiziert werden, wenn diese gegenüber dem Original unverändert bleiben (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 03.09.2018 - Az.: 2-03 O 324/18).

In § 59 UrhG ist in Deutschland die sogenannte Panoramafreiheit festgehalten:

§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

Danach dürfen Personen Gebäude und andere Werke, die von öffentlichen Wegen frei zugänglich sind, ungefragt fotografieren.

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob die Panoramafreiheit auch Ausschnitte solcher gemachten Bilder erfasst oder ob nur ganze Fotografien unter den Schutz fallen.

Das LG Frankfurt a.M. hat die Anwendbarkeit der Norm auch auf Teilbereiche bejaht. Entscheidend sei, dass der Ausschnitt gegenüber dem Original unverändert bleibe:

"Denn das streitgegenständliche Werk unterfiel der Panoramafreiheit des § 59 UrhG (...).

Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass es nach der Entscheidung "East Side Gallery" darauf ankomme, ob der Gesamteindruck verfälscht werde, verkennt er, dass der BGH ausdrücklich nicht die Vervielfältigung des Werkausschnitts mit dem Gesamtoriginalwerk vergleicht, sondern allein "die Vervielfältigung des Werkausschnitts" mit dem "Original des Werkausschnitts" (BGH GRUR 2017, 390 [BGH 19.01.2017 - I ZR 242/15] Rn. 46 - East Side Gallery).

Nur wenn auch die Vervielfältigung des Werkausschnitts gegenüber dem Originalausschnitt verändert wurde, wird der Schrankenbereich der Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 UrhG verlassen."

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