Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Auf Online-Coaching-Verträge mit gemeinsamen Video-Calls findet das FernUSG keine Anwendung

Auf Online-Coaching-Verträge mit gemeinsamen Video-Calls findet das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) keine Anwendung. Es fehlt zum einen am Merkmal der räumlichen Trennung, zum anderen an der notwendigen Lernkontrolle (OLG München, Beschl. v. 16.05.2024 - Az.: 3 U 984/24e).

Eine Klägerin buchte ein Online-Coaching-Programm für rund 20.000 EUR bei der Beklagten, einem Unternehmen, das sich auf Persönlichkeitsentwicklung und Business-Aufbau spezialisiert hatte. 

Nach neun Monaten kündigte die Klägerin den Vertrag und forderte die volle Rückzahlung der Gebühr. Die Beklagte verweigerte das.

Zu Recht, wie das OLG München nun entschied.

Es sei ein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Es liege auch keine Unwirksamkeit nach dem FernUSG vor. 

Das FernUSG sei nämlich im vorliegenden Fall gar nicht anwendbar.

1. Keine räumliche Trennung, da gemeinsam im Video-Call:

Das FernUSG verlange das Merkmal der räumlichen Trennung. Dieses liege bei Video-Call aber nicht vor:

"Nach Sinn und Zweck des Gesetzes ist die räumliche Trennung danach zu beurteilen, ob überwiegend eine synchrone oder asynchrone Wissensvermittlung stattfindet. Die Abgrenzung erfolgt nicht räumlich im Wortsinn, sondern danach, ob ein direkter Austausch erfolgt oder die Lerninhalte hauptsächlich im Rahmen eines Selbststudiums vermittelt werden (…). 

Ausweislich der Leistungsbeschreibung (…) liegt der Schwerpunkt auf den Zoom-Meetings, dem Austausch in der F.- und W.-Gruppe und dem 1:1 Coaching. Dass die Live-Calls aufgezeichnet und danach den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden, stellt lediglich eine Zusatzleistung dar, die aber nicht zu einer Schwerpunktverschiebung führt."

2. Keine Lernüberwachung:

Zudem erfolge keine Lernkontrolle, sodass auch aus diesem Grund das FernUSG nicht zur Anwendung komme:

“Darüber hinaus liegt keine Überwachung des Lernerfolges vor. Auch wenn der Begriff grundsätzlich weit auszulegen ist, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass weder ein Lehrgang, ein Studium oder eine Ausbildung absolviert werden sollte, noch konnte irgendein Abschluss absolviert werden. Es ging in dem Coaching maßgeblich darum, bestimmte Strategien zur Verbesserung der Unternehmensstrategie zu erarbeiten.

Dementsprechend ging es bei dem Austausch mit den Coaches auch nicht um eine Lernzielkontrolle, sondern um eine individuelle Beratung in Bezug auf die Lebens- und Unternehmensoptimierung (…).”

Rechts-News durch­suchen

08. Mai 2026
Ein Online-Interessenverband erhält nach Gesetzesänderung keine Klagebefugnis, weil Zweifel an seiner unabhängigen und nicht gewinnorientierten…
ganzen Text lesen
06. Mai 2026
Ein Fake-Profil eines Moderators auf X verletzt sein Persönlichkeitsrecht, auch wenn es als "Parodie" gekennzeichnet ist.
ganzen Text lesen
05. Mai 2026
Ein Gericht darf Internetrecherchen nur verwerten, wenn es die Beteiligten vorher informiert und ihnen rechtliches Gehör gewährt.
ganzen Text lesen
04. Mai 2026
Das VG Düsseldorf untersagt die Sperrung einer Porno-Seite durch den Access-Provider, bestätigt aber die alte Untersagungsverfügung gegen den…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen