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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Augenlaser-Eignungstests von Optikern rechtmäßig, von Ärzten hingegen nicht

Im Zuge einer Augenlaseroperation angebotene kostenlose Eignungschecks sind bei Optikern eine handelsübliche Nebenleistung und somit rechtlich nicht zu beanstanden. Ärzten hingegen begehen einen Rechtsverstoß (OLG München, Urt. v. 09.11.2017 - Az.: 29 U 4850/16).

Die Beklagte betrieb eine Klinik, in der Augenlaser-Operationen durchgeführt wurden. Interessierte Personen konnten vorab einen kostenlosen Test durchführen lassen, ob die Augen für eine solche Korrektur geeignet waren.

Das Gericht hatte zu prüfen, ob in dieser kostenlosen Zugabe ein Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht und somit ein Wettbewerbsverstoß vorlag.

Das OLG München verneinte dies im vorliegenden Fall.

Bei von Nichtärzten durchgeführten kostenlosen Eignungschecks, bei denen die Augendaten gemessen würden, handle es sich um eine handelsübliche Nebenleistungen, die rechtlich zulässig sei. Der Verbraucher sei seit Jahren daran gewöhnt, dass von zahlreichen Optikern kostenlose Augenmessungen angeboten und durchgeführt würden.

Der Kunde sei an kostenlose Augenmessungen als "Service" des jeweiligen Anbieters gewöhnt. Der Kunde empfinde die kostenlose Leistung als Selbstverständlichkeit und werde sich durch diese bei seinen zu treffenden Entscheidungen nicht unsachlich beeinflussen lassen.

Etwas anderes gelte, wenn die Messung durch Ärzte selbst durchgeführt würde. An eine solche besondere Leistung sei der Verbraucher nicht gewöhnt, sodass keine handelsübliche Nebenleistung vorliege. In einem solchen Fall liege eine Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht vor.

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