Die Deutsche Telekom AG (DTAG) ist zur Auskunft über Telekommunikations-Verkehrsdaten verpflichtet, wenn wegen einer Katalog-Straftat nach <link http: www.gesetze-im-internet.de stpo __100a.html _blank external-link-new-window>§ 100 a Abs.2 StPO ermittelt wird, so das LG Bamberg <link http: www.online-und-recht.de urteile deutsche-telekom-ag-muss-ueber-telekommunikations-verkehrsdaten-auskunft-erteilen-2-qs-86-2008-landgericht-bamberg-20080714.html _blank external-link-new-window>(Beschl .v. 14.07.2008 - Az.: 2 Qs 86/2008).
Die Staatsanwaltschaft forderte den bekannten Netzbetreiber auf, die nach dem TKG gespeicherten Verkehrsdaten im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, das eine Beleidigung zum Gegenstand hatte, herauszugeben. Die DTAG weigerte sich, da eine einfache Beleidigung keine Katalog-Straftat nach <link http: www.gesetze-im-internet.de stpo __100a.html _blank external-link-new-window>§ 100 a Abs.2 StPO sei.
Die Bamberger Richter teilten diese Ansicht nicht, sondern verurteilten die DTAG zur Auskunft.
Denn es handle sich nicht um eine einfache Beleidigung, sondern vielmehr um eine Verleumdungsserie, die möglicherweise weitreichende wirtschaftliche Folgen für die Geschädigte haben könne. Eine solche Straftat falle unter die StPO-Norm.