Die Ausnahmen von der DSGVO-Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 5 DSGVO gelten auch dann, wenn die personenbezogenen Daten vom Auskunftspflichtigen selbst erstellt wurden (EuGH, Urt. v. 28.11.2024 - Az.: C-169/23)
Der Fall betraf die Ausstellung von Immunitätsbescheinigungen in Ungarn im Rahmen von COVID. Die Behörde verwendete dabei personenbezogene Daten, die in einem eigenen Verfahren erstellt worden waren.
Ein Beschwerdeführer machte nun geltend, dass die Behörde ihn gemäß Art. 14 Abs. 1 DSGVO hätte informieren müssen, da die Daten nicht bei ihm selbst erhoben worden seien.
Das Amt sah eine Ausnahme von der Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 5 lit. c DSGVO. Ein ungarisches Gericht stellte sich auf den Standpunkt, dass die Ausnahme nur für Daten Dritter gelte. Wenn der Auskunftspflichtige die Daten selbst erzeuge, könne er sich nicht auf die Norm berufen.
Dieser Auffassung erteilte der EuGH eine klare Absage.
Art. 14 Abs. 5 DSGVO sei auf alle Arten von Daten anwendbar, so die Europa-Richter. Unabhängig davon, ob sie bei einem Dritten erhoben oder vom Auskunftspflichtigen selbst erzeugt wurden:
“Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 14 Abs. 5 Buchst. c DSGVO dahin auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme von der Pflicht des Verantwortlichen zur Information der betroffenen Person unterschiedslos alle personenbezogenen Daten betrifft, die der Verantwortliche nicht unmittelbar bei der betroffenen Person erhoben hat, unabhängig davon, ob der Verantwortliche diese Daten von einer anderen Person als der betroffenen Person erlangt hat oder er selbst sie im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben erzeugt hat.”
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Der EuGH stärkt damit die Rechte von Adresshändlern, die sich im Rahmen der Datenanreicherung auf die Ausnahmen von Art. 14 Abs.5 DSGVO berufen können.