Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist berechtigt, Kreditinstitute, bei denen sie bestimmte Maßnahmen ergreift, auch namentlich in öffentlichen Pressemitteilungen zu benennen (VGH Kassel, Beschl. v. 04.08.2022 - Az.: 6 B 134/22).
Die Klägerin, ein Bank-Institut, wehrte sich gegen die namentliche Erwähnung in einer BaFin-Nachricht. Die BaFin hatte bei der Einrichtung eine Sonderprüfung veranlasst und ordnete danach zahlreiche Maßnahmen an, um die Mindestanforderungen an das Risikomanagement zu gewährleisten.
Das Unternehmen sah sich durch die namentliche Nennung in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und klagte.
Der VGH Hessen konnte keine Rechtsverletzung sehen und wies das Begehren ab.
§ 60b KWG statuiere ausdrücklich eine solche Veröffentlichung:
"Denn (...) das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass der Gesetzgeber eine namentliche Veröffentlichung (...) als Normalfall ansieht und diese grundsätzlich nur unter den in Absatz 4 Satz 1 geregelten Voraussetzungen zu vermeiden ist.
Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass sich diese Systematik bereits aus dem Wortlaut von Absatz 4 Satz 1 ergibt, wo es heißt, dass die Bundesanstalt ihre Maßnahmen auf anonymer Basis bekannt zu machen hat, wenn eine Bekanntmachung nach Absatz 1 (also die Namensnennung) das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen verletzen oder sonstige schwerwiegende und im Einzelnen angeführte Folgen zeitigen würde.
Liegen die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelungen (...) nicht vor, steht der Antragsgegnerin kein Ermessen zu, gleichwohl nur in anonymisierter Form zu veröffentlichen; sie hat vielmehr ihre Maßnahmen unter Namensnennung öffentlich zu machen. Diese Zusammenhänge verdeutlicht auch die Regelung in Absatz 4 Satz 2, wonach die Bundesanstalt abweichend von Satz 1 in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 so lange von der Bekanntmachung nach Absatz 1 absehen kann, bis die Gründe für eine Bekanntmachung auf anonymer Basis weggefallen sind. Mithin hat die Antragsgegnerin nur in zwei der drei in Absatz 4 genannten Ausnahmefälle eine Wahl, nämlich ihre ergriffenen Maßnahmen entweder anonym zu veröffentlichen oder im Interesse der eigentlich angestrebten Transparenz des aufsichtsbehördlichen Einschreitens mit der Veröffentlichung zuzuwarten, bis gegen eine namentliche Veröffentlichung keine schwerwiegenden Bedenken mehr bestehen. Im Ausnahmefall Nummer 1 darf sie nur anonym veröffentlichen und in allen übrigen Fällen muss sie nach § 60b Absatz 1 KWG die Veröffentlichung unter Namensnennung vornehmen."
Auch der Einwand der Klägerin, eine anonyme Veröffentlichung genüge, um den Gesetzeszweck zu erreichen, greife nicht, so das Gericht:
"Daran vermag auch die Ansicht der Antragstellerin nichts zu ändern, eine Bekanntmachung auf anonymer Basis genüge für die vom Gesetzgeber mit der Veröffentlichung intendierte Abschreckung Dritter.
Die Konsequenz aus diesem Standpunkt wäre, dass Veröffentlichungen unter Namensnennung generell zu unterbleiben hätten, was angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung gesetzeswidrig wäre.
Der Gesetzgeber hält offenkundig ausschließlich anonymisierte Veröffentlichungen von Verfehlungen nicht für ausreichend, um seine rechtspolitischen Ziele im Finanzdienstleistungssektor zu erreichen.
Das Argument ist aber auch inhaltlich nicht tragfähig. Es lässt sich nicht ernsthaft bestreiten, dass eine Veröffentlichung unter Namensnennung einen ungleich höheren Abschreckungseffekt erzeugt als eine Bekanntgabe in anonymisierter Form. Letztere dokumentiert lediglich das Einschreiten der Aufsichtsbehörde bei Verstößen als solche, hat aber keine anprangernde Wirkung für ein nicht hinreichend gesetzestreues Institut mit der Folge, dass u. U. manche Kunden Abstand von Geschäftsbeziehungen mit diesem nehmen.
Der Reputationsschaden dürfte nicht nur von der Antragstellerin, die sich wohl mit einer Bekanntgabe in anonymisierter Form einverstanden erklären würde (...), sondern auch von anderen Finanzinstituten in der Regel als deutlich größere Belastung empfunden werden als die belastende Wirkung aufsichtsbehördlicher Anordnungen, sofern diese nicht den Geschäftsbetrieb (teilweise) untersagen. Ein Ermessen in Bezug auf die Art der Veröffentlichung stand der Antragsgegnerin, wie auch oben dargelegt, folglich vorliegend nicht zu."