Eine Kartellbehörde hat keinen Anspruch gegen ein Unternehmen, bestimmte Dateien per ungesicherter E-Mail-Verbindung zu übermitteln <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(BGH, Beschl. v. 26.02.2013 - Az.: KVZ 57/12).
Die Landeskartellbehörde forderte ein Unternehmen zur Übermittlung bestimmter Daten (hier: eine Excel-Datei) mittels ungesicherter E-Mail-Übertragung auf. Das Unternehmen weigerte sich unter Hinweis auf die Sensibilität der Daten.
Das Gericht stellte fest, dass das Unternehmen die Übertragung zu Recht hatte ablehnen dürfen.
Denn aus Sicherheitsgründen könne dem Unternehmen nicht zugemutet werden, Informationen per E-Mail ungesichert zu übermitteln. Dabei sei es unerheblich, ob es sich um besonders schützenswerte Informationen wie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handle oder um andere Daten.
Denn die Behörde könne sich die gewünschte Excel-Datei auf anderem, sicherem Wege, z.B. auf einem physikalischen Datenträger oder über eine gesicherte elektronische Verbindung, übermitteln lassen.