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Kategorie: Datenschutzrecht

EuGH: Bei automatisierter Bonitätsbewertung müssen detaillierte Erläuterungen zur Berechnung gegeben werden

Automatisierte Bonitätsbewertungen müssen transparent sein, sodass Betroffene nachvollziehen können, wie Entscheidungen zustande kommen und sie anfechten können.

Automatisierte Bonitätsbeurteilung: Die betroffene Person hat das Recht,  zu erfahren, wie die sie betreffende Entscheidung zustande kam  

Die Erläuterung muss es ihr ermöglichen, die automatisierte Entscheidung nachzuvollziehen und sie  anzufechten  

In Österreich verweigerte ein Mobilfunkanbieter einer Kundin den Abschluss eines Vertrags, da sie über keine  ausreichende Bonität verfüge, Er stützte sich dafür auf eine Bonitätsbeurteilung der Kundin, die von Dun &  Bradstreet Austria, einem auf die Erstellung solcher Beurteilungen spezialisierten Unternehmen, automatisiert  durchgeführt worden war, Der Vertrag hätte die Kundin zu einer monatlichen Zahlung von zehn Euro verpflichtet.  

Im Rahmen des daran anschließenden Rechtsstreits stellte ein österreichisches Gericht rechtskräftig fest, dass Dun & Bradstreet gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)1 verstoßen habe, Dun & Bradstreet habe der  Kundin nämlich keine „aussagekräftigen Informationen über die involvierte Logik" der betreffenden automatisierten  Entscheidungsfindung übermittelt, Zumindest habe das Unternehmen nicht hinreichend begründet, weshalb es  nicht in der Lage sei, solche Informationen zu übermitteln,  
Das Gericht, an das sich die Kundin für die Exekution der gerichtlichen Entscheidung wandte, fragt sich, welche  Handlungen Dun & Bradstreet in diesem Zusammenhang konkret vornehmen muss, Es hat den Gerichtshof daher  um Auslegung der DSGVO und der Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen ersucht.

Dem Gerichtshof zufolge muss der Verantwortliche das Verfahren und die Grundsätze, die konkret zur  Anwendung kommen, so beschreiben, dass die betroffene Person nachvollziehen kann, welche ihrer  personenbezogenen Daten im Rahmen der automatisierten Entscheidungsfindung auf welche Art verwendet wurden.
 
Für die Erfüllung der Erfordernisse der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit könnte es u, a, ausreichen, die  betroffene Person zu informieren, in welchem Maße eine Abweichung bei den berücksichtigten personenbezogenen Daten zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, Die bloße Übermittlung eines Algorithmus stellt jedoch keine  ausreichend präzise und verständliche Erläuterung dar.

Ist der Verantwortliche der Ansicht, dass die zu übermittelnden Informationen geschützte Daten Dritter oder  Geschäftsgeheimnisse umfassen, hat er diese angeblich geschützten Informationen der zuständigen  Aufsichtsbehörde oder dem zuständigen Gericht zu übermitteln, Diese müssen die einander gegenüberstehenden  Rechte und Interessen abwägen, um den Umfang des Auskunftsrechts der betroffenen Person hinsichtlich dieser  Informationen zu ermitteln.

Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die DSGVO der Anwendung einer nationalen Bestimmung entgegensteht, die das in Rede stehende Auskunftsrecht grundsätzlich ausschließt, wenn die Auskunft  ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen oder eines Dritten gefährden würde.

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-203/22 | Dun & Bradstreet Austria

Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 27.02.2024
 

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