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Kategorie: Onlinerecht

OLG Oldenburg: Bei Datenschutzverletzung durch eigene Haftpflichtversicherung ausnahmsweise kein Unterlassungsanspruch

Begeht die Haftpflichtversicherung eine Datenschutzverletzung und gibt personenbezogene Daten zur Abwicklung eines Unfalls an Dritte weiter, so begründet dies ausnahmsweise keinen Unterlassungsanspruch, da es an der Wiederholungsgefahr fehlt <link http: www.datenschutz.eu urteile ausnahmeweise-keine-wiederholungsgefahr-bei-datenschutzverletzung-durch-haftpflichtversicherung-oberlandesgericht-oldenburg-20141223 _blank external-link-new-window>(OLG Oldenburg, Urt. v. 23.12.2014 - Az.: 13 U 66/14).

Die verklagte Haftpflichtversicherung gab personenbezogene Daten des Klägers an einen Dritten weiter. Es ging dabei im Rahmen einer Schadensregulierung um die Überprüfung des eingereichten Kostenvoranschlags des Klägers.

Zwar sei mit der ungefragten Weitergabe an den Dritten gegen Datenschutzrecht verstoßen worden, so dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers betroffen sei. Jedoch fehle es für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch an der erforderlichen Wiederholungsgefahr.

Denn die Haftpflichtversicherung habe einmalig - zur Schadensregulierung - die Daten weitergegeben. Es sei nicht davon auszugehen, dass dies noch einmal passiere, wenn die Angelegenheit abgeschlossen sei.

Zwar sei es denkbar, dass der Kläger erneut in einen Verkehrsunfall verwickelt werde, bei dem die Haftpflichtversicherung auf der Gegenseite stehe. Jedoch sei dies von so allgemeiner Natur, dass eine Wiederholungsgefahr nicht begründet werde.

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