Erteilt der Vermieter keine vollständige DSGVO-Auskunft, so kann der Mieter die Zahlung einer Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Vermieter zurückbehalten (AG, Urt. v. 03.03.2022 - Az.: 93 C 2338/20 (22)).
Die Beklagte vermietete dem Kläger eine Wohnung. Im Jahr 2021 erstellte die Beklagte die Betriebskostenabrechnung, aus der sich eine Nachzahlung von 641,69 EUR ergab.
Daraufhin machte der Kläger einen DSGVO-Auskunftsanspruch geltend, den die Beklagte nicht vollständig erteilte.
Als die Beklagte die Bezahlung verlangte, machte der Kläger aufgrund der fehlerhaften DSGVO-Antwort ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
Zu Recht, wie das AG Wiesbaden nun entschied:
"Dem Kläger steht jedoch ein Zurückbehaltungsrecht insofern zu, als die Beklagte noch keine vollständige Datenauskunft gemäß Art. 15 DSGVO erteilt hat.
Dies führt gemäß § 274 BGB dazu, dass der Kläger zur Zahlung Zug um Zug gegen Erteilung der restlichen Auskunft, wie aus dem Tenor ersichtlich, zu verurteilen war."